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Leserfrage: Desinfektion von Werkstücken – Was rechnen wir ab?

In der Regelversorgung darf ich die Desinfektion eines zusätzlichen Abdrucks nicht berechnen.

Wie sieht es bei anders- und gleichartiger Versorgung aus? Darf ich die BEB 0732 berechnen, wenn der Abdruck im Behandlungszimmer in einen mit Desinfektionsmittel gefüllten Behälter gelegt wird?

 

Antwort unserer Expertin:

Sie haben recht, in der Regelversorgung dürfen Sie die Desinfektion nicht berechnen. Bei der gleichartigen Versorgung gibt es regionale Unterschiede. Fragen Sie am besten bei Ihrer KZV nach.

Sie sollten in der gleichartigen Versorgung die Desinfektion immer in der Rechnung ausweisen, auch wenn Sie sie nicht berechnen. Damit haben Sie zumindest einen Nachweis dafür, dass desinfiziert wurde. Machen Sie das grundsätzlich bei allen Arbeitsschritten, die Sie durchführen, aber nicht berechnen (können).

In der andersartigen Versorgung (wie auch bei PKV-Versorgungen) können Sie die Desinfektion berechnen. Legen Sie Ihre Desinfektion in zwei Positionen an: „Ausgangsdesinfektion“ und „Eingangsdesinfektion“. (Ausgang = Werkstück verlässt der Praxis, Eingang = Werkstück kommt in die Praxis zurück). Diese Aufteilung ist bei größeren Arbeiten sinnvoll.

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