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Corona-Update: Neues Infektionsschutzgesetz in Kraft

Seit dem 20. März 2022 gilt eine geänderte Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Welche Corona-Schutzmaßnahmen jetzt auslaufen und was für MFAs und ZFAs weiterhin wichtig bleibt.

Eine Kombination aus Basisschutz und Hot-Spot-Regeln

Weil das Infektionsschutzgesetz, das die Ampel-Koalition am 18. November 2021 beschlossen hatte, die Corona-Schutzmaßnahmen nur bis zum 20. März 2022 regelte, stimmten Bundestag und Bundesrat vor Kurzem einem Gesetzentwurf zu, der nun eine neue gesetzliche Grundlage für weitere Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 23. September 2022 schafft.

Demnach werden viele Regeln, die bisher bundesweit galten, in die Verantwortung der Bundesländer übertragen. Sie sollen damit in die Lage versetzt werden, auf lokale Ausbruchsgeschehen zeitnah zu reagieren (sogenannte Hot-Spot-Regel). Erreicht die Infektionslage bedrohliche Ausmaße in einer sogenannten Gebietskörperschaft, also einer Stadt oder einem Kreis, unter der eine Überlastung der Krankenhausversorgung droht, können die dort zuständigen Behörden zusätzliche Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen anordnen.

Ansonsten gilt bundesweit ein sogenannter Basisschutz. Er zielt vor allem auf den Schutz von vulnerablen Gruppen. Der Basisschutz sieht vor, dass in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und auch bei Ihnen in den Arzt- Zahnarztpraxen sowie anderen Gesundheitseinrichtungen Masken getragen werden müssen. Das gilt auch für andere Gemeinschaftseinrichtungen und im Personennah- und -fernverkehr. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen Testpflichten erfüllen. Die Maskenpflicht im Einzelhandel entfällt, ebenso die 2G- und 3G-Regeln beim Zutritt zu Veranstaltungen und Restaurantbesuchen.

Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist bis zum 2. April 2022 vor, in der die Bundesländer die bisher gültigen Regeln beibehalten können. Ab diesem Tag gelten bundesweit lediglich die Basisschutz-Maßnahmen.
 

Diese Corona-Sonderregeln für Arztpraxen laufen aus

  • Patienten, die eine Folgeverordnung für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege benötigen, müssen für die Ausstellung ab 1. April 2022 wieder in die Praxis kommen.
  • Telefon- und Videosprechstunden sind ab 1. April nicht mehr im erweiterten Umfang abrechnungsfähig, sondern nur noch im normalen Umfang.
  • Die Vergütung von Abstrichen bei kurativen Corona-Testungen werden derzeit neu verhandelt. Die aktuellen Regelungen laufen zum 31. März 2022 aus.

 

Diese Corona-Sonderregeln für Arztpraxen bestehen weiter

  • Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können bis zum 31. Mai 2022 weiterhin telefonisch bis zu 7 Tagen krankgeschrieben werden. Das gilt auch für die Bescheinigung für Elternteile eines kranken Kindes. Das Porto für den Versand dieser Bescheinigungen kann weiterhin abgerechnet werden.
  • Die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U6 bis U9) können auch dann noch durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten wurden. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2022.
  • Krankenhäuser dürfen bei Entlassungen noch bis zum 31. Mai 2022 Verordnungen mit einer Laufzeit von 14 Tagen ausstellen. So haben Patienten etwas mehr Zeit, sich bei ihren Hausärzten und -ärztinnen um Folgeverordnungen für Arzneimittel zu kümmern.
  • Bei Verordnungen im Rahmen einer Substitutionstherapie oder bei der Verordnung von Betäubungsmitteln gelten weiterhin Entlastungen in Bezug auf Austausch mit Apotheken und anderen Ärzten.
     

Den Status aller Sonderregeln hat die KBV auf ihrer Website zusammengefasst.
 

Ab 1. Juli 2022 nur noch elektronische Krankschreibung

Der gelbe Schein hat bald ausgedient. Ab dem 1. Juli 2022 sollen Arztpraxen die Krankenkassen über Krankschreibungen digital informieren. Die Krankenkassen übermitteln diese Information wiederum digital an die Arbeitgeber. So sollen alle Beteiligten entlastet werden. Das eAU-Verfahren ist derzeit noch in der Testphase.

Beschäftigte sind ab dem 4. Krankheitstag verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese Pflicht entfällt mit der Einführung der eAU, da Arbeitgeber direkt durch die Krankenkasse informiert werden.

Der GKV-Spitzenverband erklärt auf seiner Website das Verfahren und beantwortet auf dieser Website häufig gestellte Fragen zum Datenaustausch.
 

Wann vollständig geimpft? Neue Regeln ab Oktober 2022

Ab 1. Oktober 2022 gilt eine Person nur dann als vollständig geimpft, wenn sie 3 Impfungen bekommen hat. Die letzte Impfung soll dafür innerhalb von 3 Monaten nach der 2. Impfung erfolgt sein.

Diese Neuregelung ist für alle Menschen wichtig, die nach Deutschland einreisen wollen. Sie wird aber auch für Zutrittsbeschränkungen zu Gaststätten oder anderen Veranstaltungen wichtig sein, sollten die Corona-Schutzmaßnahmen im Herbst auch für die Gebiete wieder verschärft werden, die nicht unter die Hot-Spot-Regelung fallen.

Diese Regelung ist ebenfalls Teil des geänderten Infektionsschutzgesetzes, widerspricht aber den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Diese sehen vor, dass 2 Einzelimpfungen reichen, um vollständig gegen Covid-19 geimpft zu sein.

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