Leserfrage: Glasfaserstift und Härtefall – Wie rechnen wir ab?
Antwort unserer Expertin:
Der Zuschuss 1.4 steht Ihrer Patientin auch bei Verwendung eines Glasfaserstiftes zu. Allerdings wandelt der Glasfaserstift die Versorgung in eine gleichartige Versorgung um, mit der Konsequenz, dass Sie den vollen Härtefall verliert. Der Patientin steht aber die Sachleistung zu, daher sollte ein metallener Stift als RV zur Verfügung stehen.
Ich rate Ihnen dringend davon ab, die Härtefallregelung mittels privater Vereinbarung zu unterwandern. Der Stift stellt eine Notwendigkeit der Versorgung dar und gehört somit zur Sachleistung und zur Gesamtplanung des HKP.
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