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Leserfrage: GOZ 2020 bei bakteriendichtem Verschluss für GKV-Versicherte?

Wir machen bei jeder WB einen bakteriendichten Verschluss mit Kunststoff. Wenn die WB über die Kasse läuft, rechnen wir die 2400 einmal je Kanal und die 2420 privat mit einer privaten Vereinbarung ab. Unsere ZMV sagt, dass wir zusätzlich die 2020 abrechnen können. Ich habe aber gelesen, dass dies Bestandteil der Leistungen nach BEMA 29, 34 und 35 ist. Was ist richtig?

Antwort unserer Expertin:

Im BEMA ist der provisorische Verschluss Leistungsinhalt. Berechnen Sie die 2020 zusätzlich, liegt eine unerlaubte Doppelberechnung vor.

Die relevanten BEMA-Positionen sind folgendermaßen definiert: 

  • 29: Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn
  • 34: Medikamentöse Einlage … ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung
  • 35: Wurzelkanalfüllung einschließlich eines evtl. provisorischen Verschlusses, je Kanal
     

In der GOZ muss der provisorische Verschluss separat berechnet werden, im BEMA geht das aufgrund der Leistungsbeschreibung nicht. Man kann bei gesetzlich Versicherten bei einer zusätzlichen privaten Med nach GOZ die 2020 für einen speicheldichten Verschluss berechnen, allerdings nicht in Verbindung mit 29, 34 und 35.

GOZ 2020 ist der speicheldichte Verschluss, der bakteriendichte Verschluss wird in der Regel gem. § 6 (1) GOZ analog berechnet. Sie könnten daher den bakteriendichten Verschluss als private Leistung mit GOZ 2400, 2420 zusätzlich vereinbaren. Allerdings sind die Definition bzw. die Unterschiede zwischen „bakteriendicht“ und „speicheldicht“ nicht eindeutig, daher wäre ich bei gesetzlich Versicherten mit dieser Vereinbarung vorsichtig.

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