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Leserfrage: L1 und I bei ViPr abrechnen?

Von meiner Ausbildung her erinnere ich mich, dass man eine Infiltrationsanästhesie (I) oder eine Leitungsanästhesie (L1) nur in Kombination mit einer ViPr abrechnen kann. Wie genau muss das dokumentiert werden? Kann ich eine ViPr auch dann abrechnen, wenn in der Kartei nur eine Infiltrationsanästhesie dokumentiert ist?

Antwort unserer Expertin:

Bei privat Versicherten gilt: Die ViPr ist nicht unbedingt eine Indikation für eine Infiltrationsanästhesie, kann es aber sein. Für eine ViPr können auch andere Gründe vorliegen – auch bei marktoten Zähnen. Die ViPr ist wichtig für die cP/P aber nicht für I/L1. Bei privat Versicherten können Sie die ViPr mit aufführen, zumal es sowieso eine Begleitleistung sein kann. Aber die ViPr kann durchaus eine I/L1 rechtfertigen, auch wenn der Zahn vital negativ ist. 

Bei gesetzlich Versicherten sieht es etwas anders aus, denn hier ist das Wirtschaftlichkeitsgebot betroffen. Für die GKV ist eine stetige ViPr bei I/L1 nicht wirtschaftlich. Die ViPr ist bei cP/P oder bei Beschwerden in Ordnung. Sie ist auch bei BEMA 01 gerechtfertigt und nach einiger Zeit nach cP/P als Kontrolle. Eine unbedachte Berechnung der ViPr bei gesetzlich Versicherten kann ich Ihnen nicht empfehlen. Die ViPr gilt außerdem als Füllposition, die nicht nachprüfbar ist. Füllungen, Extraktionen, WK usw. können Sie beweisen, die ViPr, Mu, üZ, sK usw. naturgemäß nicht, weil es nicht den Befund ändert. Umso wichtiger ist es, bei diesen nicht nachprüfbaren Positionen die Indikation sehr gut zu dokumentieren und auf das Notwendigste zu begrenzen. 

Thema Abrechnung

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