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Leserfrage: Provisorium über HKP abrechnen?

Wir planen bei einer Patientin rechts oben eine Keramikbrücke von 5 nach 7. Für die gleichen Zähne links oben planen wir „nur“ ein laborgefertigtes Provisorium, das aber für einen längeren Tragezeitraum angedacht ist. Läuft das alles über einen HKP oder ist das laborgefertigte Provisorium privat zu liquidieren?

Antwort unserer Expertin:

Grundsätzlich gilt: Sie müssen eine Gesamtplanung aufstellen und die definitive Eingliederung muss zeitnah erfolgen. Provisorische Versorgungen sind immer mit dem Festzuschuss der Versorgung abgedeckt.

In Ihrem Fall teilen Sie die Versorgung auf: Eine Seite wird eingegliedert, die andere provisorisch versorgt und später eingegliedert. Diese Teilung ist keine Kassenleistung. Sie sollten zunächst die eine Seite beantragen und auf dem Bemerkungsfeld angeben, dass die andere Seite später versorgt wird (hierfür sollten Sie einen überzeugenden Grund nennen). Ihre Patientin bekommt dann den ersten Festzuschuss und bei Versorgung der anderen Seite den zweiten Festzuschuss. Wichtig ist, dass Sie mit dieser zeitversetzen Versorgung nicht die Befundklassen umgehen und aus einem herausnehmbaren Festzuschuss einen festsitzenden Festzuschuss erwirken.

Das Provisorium ist eine private Leistung. Wird es mit der definitiven Versorgung ersetzt, bekommt Ihre Patientin den Festzuschuss. Ihre Patientin kann die provisorische Versorgung nicht geltend machen, denn der Festzuschuss gilt für die endgültige Versorgung als Gesamtbetrag.

Rechnen Sie das Provisorium folgendermaßen ab: 5120/5140 (7080/7090 bei einer Tragedauer über 3 Monate die), zzgl. Labor und Materialkosten. Ggf. können Sie die GOÄ Ä 5, bMF, 3070, 4040 und ggf. die 4050/4055 und 4070/4075 usw. als Begleitleistungen planen.

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