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Leserfrage: Stets D-Abrechnung in Befundgruppe 7?
Antwort unserer Expertin:
Grundsätzlich gilt: Liegt kein Ausnahmefall vor, wird bei Befundgruppe 7 immer die Andersartigkeit geplant. Es handelt sich dann immer um eine D-Abrechnung.
- FZ 7.3: Liegt ein Ausnahmefall vor, handelt es sich um eine RV oder eine gaV. Hier kommt es auf die Verblendung an: vestibulär = RV, Vollverblendet = gaV. Liegt kein Ausnahmefall vor, ist die Versorgung andersartig (aaV).
- FZ 7.4: Liegt ein Ausnahmefall vor, ist die Wiedereingliederung eine RV, bei Verwendung der 2197 liegt eine gaV vor. Liegt kein Ausnahmefall vor, ist die Versorgung andersartig (aaV).
Thema Abrechnung
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