| Magazin

Leserfrage: Stets D-Abrechnung in Befundgruppe 7?

Greift die D-Abrechnung, wenn wir die Festzuschüsse 7.3 oder 7.4 anwenden und kein Ausnahmefall vorliegt? Gilt das für die gesamte Befundgruppe 7?

Antwort unserer Expertin:

Grundsätzlich gilt: Liegt kein Ausnahmefall vor, wird bei Befundgruppe 7 immer die Andersartigkeit geplant. Es handelt sich dann immer um eine D-Abrechnung.
 

  • FZ 7.3: Liegt ein Ausnahmefall vor, handelt es sich um eine RV oder eine gaV. Hier kommt es auf die Verblendung an: vestibulär = RV, Vollverblendet = gaV. Liegt kein Ausnahmefall vor, ist die Versorgung andersartig (aaV).
  • FZ 7.4: Liegt ein Ausnahmefall vor, ist die Wiedereingliederung eine RV, bei Verwendung der 2197 liegt eine gaV vor. Liegt kein Ausnahmefall vor, ist die Versorgung andersartig (aaV).

Wir beraten Sie gerne

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wenn Sie sich unschlüssig sind, welche Fortbildung die Richtige für Sie ist oder sich über Zugangsvoraussetzungen informieren möchten.

Telefon: 089 45 22 809-0
E-Mail: info(at)pkv-institut.de

Newsletter

Registrieren Sie sich kostenlos für unseren Newsletter und erhalten Sie regelmäßig Infos zu aktuellen Veranstaltungen und News.