| Magazin

Leserfrage: Was können wir bei einer Kronenverlängerung abrechnen?

Meine Chefin möchte bei einer Patientin Zahnfleisch entfernen, um die Zahnkrone zu verlängern und damit die Krone angefertigt werden kann. Kann man hier außer einer Exzision noch mehr abrechnen?

 

Antwort unserer Expertin:

Eine ästhetische Kronenverlängerung ist keine Leistung der GKV, eine Kronenverlängerung in Verbindung mit einer Schleimhautmodellation (mit oder ohne Kürettage) leider auch nicht. Sie müssen also so oder so via GOZ als private Leistung mittels BMV-Z abrechnen.

Die folgenden Positionen können Sie abrechnen:
 

  1. Ästhetische Kronenverlängerung via analoger Kalkulation: „Ästhetische chirurgische Kronenverlängerung mit Schleimhautmodellation“. Denken Sie an die Vereinbarung als ästhetische Leistung gem. § 2 Abs. 3 GOZ.
  2. Chirurgische Kronenverlängerung: GOZ 4136 zzgl. Anästhesie und Begleitleistungen.
  3. Chirurgische Kronenverlängerung bzw. Schleimhautmodellation mit Lappenbildung und offener Kürettage: GOZ 4090/4100, zzgl. Anästhesie und Begleitleistungen.

Bleiben Sie am Ball!

Sie interessieren sich für Abrechnungsfragen und möchten auf dem Laufenden bleiben? Dann testen Sie ZFA exklusiv. Jeden Monat informieren wir Sie auf zwei Seiten zu Fragen der Abrechnung in der Zahnarztpraxis. Hier geht's zum Probeabo.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Praxismanagerin in der Arztpraxis

Werden Sie zur Praxismanagerin und bringen Sie Ihre Arztpraxis auf Erfolgskurs – flexibel neben dem Beruf!