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Mu/105: Was geht und was geht nicht?

Sorglos die eine oder andere BEMA Mu abzurechnen, ist keine gute Idee. Die Position hat klare Vorgaben, die streng beachtet werden müssen, sonst droht Regress.

Die Beweisbarkeit der Mu/105 erfolgt ausschließlich über die Dokumentation. Die Vorgaben der Position lauten: Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung.

Machen Sie Ihre Dokumentation der Mu/105 regresssicher und dokumentieren Sie:

  • Diagnostik der Schleimhauterkrankung
  • Medikament: (muss anhaftend sein)
  • Sonstiges: …

 

Wichtig: Geben Sie niemals lediglich die Medikamente zur BEMA Mu/105 an. Anhand der verwendeten Medikamente kann man nicht zwingend auf die Diagnostik schließen. 

 

Warum „Sonstiges“ so wichtig ist

Es gibt klare Einschränkungen zur BEMA Mu/105. 

Keine BEMA Mu/105 …

  • bei Decubitus einer Prothese innerhalb von 3 Monaten nach Eingliederung von ZE bzw. Reparaturen,
  • innerhalb der Kfo bei Decubitus,
  • bei laufender PAR-Strecke im Zusammenhang mit PAR-Therapie.

 

Die oben genannten Einschränkungen prüft die GKV mithilfe von KI. „Sonstiges“ hilft Ihnen, die BEMA Mu/105 im Falle eines Regresses zu verteidigen.

Beispiel: Lag kürzlich eine Reparatur mit Unterfütterung vor und berechnen Sie eine BEMA Mu/105, ist das falsch. Lag aber eine andere Diagnostik vor (Aphte, Verbrennung o. Ä.), können Sie die BEMA Mu/105 abrechnen. 

Das kleine Detail „Sonstiges“ in der Doku erläutert Ihre Diagnostik eingehend und grenzt die kritische Mu/105 von der erlaubten Mu/105 ab.

Wichtig: Ein Regress der GKV erfolgt oft zeitversetzt. 

 

Hier dürfen Sie keine BEMA Mu/105 abrechnen

Die folgenden Leistungen sind private Leistungen. Sie dürfen in diesen Fällen keine BEMA Mu/105 abrechnen, auch nicht ersatzweise: 

  • Spülungen mit Medikamenten,
  • Subgingivale Applikation/Spülungen von Medikamenten,
  • Therapie an Implantaten. 

 

Privates Leistungspaket anbieten

Die oben genannten privaten Leistungen können sinnvoll sein und Beschwerden schnell lindern. Sie sind aber keine Sachleistung der GKV. Kombinieren Sie sie mit weiteren Leistungen: 

  • Spülungen: GOZ 4020, 0080
  • Subgingivale Spülung: GOZ 0080, 4020 + 4050/4055 und ggf. 2130
  • Lokalapplikation von antibakteriellen Medikamenten, subgingival an einem Zahn: 0080, 4050/4055 + 4025 + Material, 4020 (Spülung), ggf. 2130
  • Lokalapplikation von Medikamenten/ätherischen Ölen, subgingival an einem Zahn: 0080, 4050/4055 + § 6 (1) + Material, 4020 (Spülung), ggf. 2130
  • Lokalapplikation von z. B. antibakteriellen Medikamenten/ätherischen Ölen, subgingival an einem Implantat: 0080, 4050 + § 6 (1) + Material, 4020 (Spülung), ggf. 2130
  • Folgesitzung, Wiederholung: 0080, 4060, 4020, 2130, 4025 + Material/§ 6 (1) 

 

In der Regel ist es mit einer Sitzung nicht getan. Planen Sie bei privaten Zusatzleistungen mehrere Sitzungen ein und bedenken Sie die Begleitleistungen. 

 

Denken Sie an 0030, Ä5 und Ä1

Mit dem BMV-Z für private Leistungen können Sie 0030 berechnen, Ä5 und sogar Ä1. Oft nehmen Patientinnen und Patienten ergänzende private therapeutische Leistungen zur Linderung von Beschwerden gerne an. Viele spüren die Linderung sofort und sind erleichtert. 

JaBr/ES

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