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Neue Teststrategie für asymptomatische Personen in Kraft

„Wenig zu testen ist teurer, als zu viel zu testen.“ So Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Seit dem 15. Oktober ist seine dritte Rechtsverordnung zu Corona-Tests in Kraft. Sie betrifft auch die Arztpraxen.

Als MFA oder ZFA können Sie sich nun präventiv auf SARS-CoV-2 testen lassen. So sieht es die neue Teststrategie des Bundesgesundheitsministeriums vor. Möglich sind sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests. Ob Sie sich testen lassen, müssen Sie nicht mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) abstimmen. Wie regelmäßig das geschieht, hängt vom Testkonzept Ihrer Praxis ab. Die Abstriche sind nicht berechnungsfähig.

Drei Gruppen können sich testen lassen

Die neue Rechtsverordnung betrifft auch andere asymptomatische Personen, die sich in Arztpraxen testen lassen können. Sie unterscheidet drei Gruppen:

  1. Kontaktpersonen. Bei ihnen haben ein Arzt oder der ÖGD festgestellt, dass sie Kontakt zu einer mit auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person hatten. Ruft ein solcher Patient bei Ihnen in der Praxis an, muss er schlüssig erläutern, warum er einen Test braucht. Ein Familienmitglied könnte an COVID-19 erkrankt sein oder er hielt sich in den vergangenen zehn Tagen mindestens 15 Minuten bei einem Infizierten auf.
  2. Personen, die in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen arbeiten oder sich dort aufhalten bzw. aufgehalten haben. Sie können in der Arztpraxis getestet werden, wenn es in der Einrichtung einen Coronaausbruch gab.
  3. Personen, die zwar keinen Bezug zu einer Corona-Infektion haben, aber sehr wichtig sind, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Dazu gehören Sie als MFA oder ZFA. Dazu gehören auch andere Mitarbeitende und Bewohner sowie Besucher von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.


Entscheidend ist, dass die Tests schnell ein Ergebnis liefern sollen. Bei den Antigen-Tests ist das in wenigen Minuten möglich. Weitere Informationen – auch zur Vergütung – gibt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

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