PAR: Neue Richtlinie ab Quartal III/2021
Planung, Beantragung, Durchführung und Abrechnung von PAR bleiben in den ersten beiden Quartalen 2021 zunächst noch wie gehabt. Auch nach dem 30.06.2021 wird die Grundlage für die PAR die Erhebung des PSI sein, der die Erkrankung und Behandlungsnotwendigkeit filtert:
BEMA 04 | Erhebung des PSI-Code |
Bestimmung: | Eine Leistung nach Nr. 04 kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden. |
Erhebung: | I. Sextant: Zähne 17 – 14 II. Sextant: Zähne 13 – 23 III. Sextant: Zähne 24 – 27 IV Sextant: Zähne 34 – 37 V. Sextant: Zähne 33 – 43 VI. Sextant: Zähne 44 – 47 Erhebung an 6 Stellen des Zahnes, der höchste Wert wird je Sextant dokumentiert. Zahnlose Bereiche werden als „X“ gekennzeichnet. |
Werte: | Code 0 z. Zt. keine Therapie notwendig, weitere präventive Betreuung angeraten Code 1 Es liegt eine Gingivitis vor. Angeraten werden:
Code 2 Es handelt sich weiterhin um eine Gingivitis. Angeraten werden:
Code 3 Es liegt eine mittelschwere Parodontalerkrankung vor. Neben der Verbesserung der Mundhygiene sind weitergehende diagnostische Maßnahmen in den betroffenen Sextanten erforderlich. Eine PZR ist dringend anzuraten, insbesondere, wenn mehrere Sextanten betroffen sind. Code 4 Es liegt eine schwere Parodontalerkrankung vor. Es sollten therapeutische Maßnahmen erfasst werden, sowie eine komplexe parodontaltherapeutische Therapie veranlasst werden. |
Risikofaktoren werden ab III/2021 wichtiger werden
Die Änderungen ab dem 01.07.2020 schließen eine verstärkte Berücksichtigung von Risikofaktoren ein. Im Augenblick sind die Risikofaktoren in der Richtlinie nur vage angedeutet (unbehandelte Allgemeinerkrankungen, Rauchen). In der neuen Richtlinie wird das Ganze hoffentlich etwas konkreter gefasst.
Mitarbeit, Aufklärung und Motivation bleiben wichtig
Auch nach dem 01.07.2021 bleibt die Mitarbeit des Patienten wesentlicher Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Voraussetzung für die Kassenleistung sind weiterhin die eingehende Aufklärung, Beratung und Motivation des Patienten. Die erhobenen Befunde und Diagnostiken bilden die Indikation für die nachfolgende Therapie und müssen gewissenhaft dokumentiert werden.
PAR bleibt eine streng reglementierte Sachleistung
Trotz der geplanten Anpassungen wird eine parodontale Erkrankung weiterhin nur bei Einhaltung der festgelegten Werte eine Sachleistung der GKV sein. Daher ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen GKV nach wie vor Bestandteil der Sachleistung, auch über den 30.06.2021 hinaus.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Qualitätsmanagement
Werden Sie zur Qualitätsmanagementbeauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!