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Praxisleitung darf künstliche Fingernägel am Arbeitsplatz verbieten

Als Praxismanagerin oder QMB stoßen Sie vielleicht hin und wieder auf Widerstand bei Kolleginnen, wenn Sie darauf hinweisen, dass lange künstliche Fingernägel mit den geltenden Hygienevorschriften nicht vereinbar sind und deshalb nicht getragen werden dürfen.

Jetzt können Sie Ihre Argumentation sogar juristisch untermauern. Ein Gericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagen darf.

Was für Pflegerinnen im Altenheim gilt, trifft natürlich auch auf Zahnmedizinische Fachangestellte zu.

Anlass war dieser Fall: Eine Frau ist als Helferin im sozialen Dienst in einem Altenheim beschäftigt. Der Arbeitgeber verbot ihr das Tragen ihrer Gelnägel. Damit war sie nicht einverstanden und klagte vor Gericht. Sie erklärte, dass die Anweisung des Arbeitgebers sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Deshalb war ihrer Meinung nach die Dienstanweisung des Arbeitgebers nicht erlaubt. Dieser führte jedoch an, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner des Altenheims zwingend erforderlich sei.

So urteilten die Richter: Die Mitarbeiterin scheiterte mit ihrer Klage. Die Richter stellten fest, dass ihr Interesse an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit der ihm anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Deshalb hat der Arbeitgeber das Recht, die künstlichen Fingernägel zu verbieten (Arbeitsgericht Aachen, 21.02.2019, 1 Ca 1909/18).

Das sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Arbeitgeber sich zu Recht auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gestützt habe. Die Hygieneleitlinien des Instituts geben vor, dass in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen aus Hygienegründen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten.

Die Begründung: Der Nagellack behindert die Sichtbeurteilung der Nägel von Mitarbeiterinnen. Zudem ist die Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln höher. Lange künstliche Fingernägel erschweren die Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von QM & Praxismanagement aktuell für die Zahnarztpraxis.

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