Schienung in der GKV – darauf müssen Sie achten
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine Schienung gelockerter Zähne, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- semipermanente (vorübergehend, nicht dauernd bleibend) Schienung
- unter Verwendung der Ätztechnik
- prä- bzw. postchirurgische Fixationsmaßnahme
- Stabilisierung gelockerter Zähne
- je Interdentalraum (nicht über die Glattflächen)
Sie sind verpflichtet, die oben aufgeführte Indikation anzuwenden und zu dokumentieren. Halten Sie zusätzlich den Lockerungsgrad fest, um diese später auch beweisen zu können.
Vorsicht: Die Prognose muss eindeutig positiv sein. Zähne mit hohem Lockerungsgrad und ungünstiger Prognose fallen aus der Sachleistung heraus.
Eine semipermanente Schienung ist, wie der Name schon sagt, zeitlich begrenzt, obwohl nicht ausdrücklich eine Zeitspanne festgelegt ist. Die Maßnahme sollte nachvollziehbar und plausibel sein.
Schienen via GOZ
Eine ganze Reihe von Schienen fallen nicht unter die Sachleistung. Sie müssen privat via GOZ vereinbart werden:
- Schienung der Glattflächen mittels Verbindungen (keine Nutzung des Interdentalraums)
- permanente Schienung
- andere Indikationen
- ungünstige Prognose
In diesen Fällen müssen Sie gemäß Patientenrechtegesetz aufklären unter Darstellung von:
- Sachleistung
- Kosten
- Prognose
- Folgen der Unterlassung
Die private Vereinbarung erfolgt nach BMV-Z zuzüglich Begleitleistungen, z.B.:
- Beratungen
- Erstellen des Kostenvoranschlages
- Entfernung von Belägen
- beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
- Fluoridierungen
- Nachsorge/Kontrolle
- Kontrolle/Politur beteiligter und vorhandener Füllungen
- Kofferdam
- § 9 z.B. für Individualisierung/Herstellung von Drähten
- ggf. Entfernung
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