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Schritt für Schritt zum korrekten ZE-Kostenplan

Eine umfassende ZE-Therapie folgt bei gesetzlich Versicherten einer strengen Abfolge. Der HKP ist das letzte Glied in einer ganzen Reihe von Behandlungsschritten. Wir zeigen Ihnen, wie eine optimale Planung der therapeutischen Leistungen aussieht und wie Sie nötige Röntgenaufnahmen klug terminieren.

Kassenleistungen müssen oftmals bei der GKV beantragt werden. Das gilt auch für den Zahnersatz: Er ist die letzte Versorgung in einer langen Abfolge von Vorbehandlungen.

Röntgenbilder zum richtigen Zeitpunkt erstellen

Die Richtlinien geben die Behandlungsreihenfolge vor und können abweichend von den Strahlenschutzverordnungen zusätzliche Röntgenbilder auslösen. Nehmen Sie die notwendigen Röntgenbilder deshalb nicht auf die leichte Schulter. Fehlende oder nicht korrekt ausgeführte Röntgenbilder können bei Gutachten oder Regressen zu empfindlichen Rückforderungen der GKV führen.

So gehen Sie vor:

Schritt 1: Vorbehandlung gut planen

Führen Sie konservierende und chirurgische Leistungen als Vorbehandlung bereits mit Blick auf weitere ZE-Versorgungen durch. Gemäß Richtlinie müssen

  • fehlende Zähne ersetzt werden,
  • stark geschädigte Zähne mit Blick auf eine Kronen- oder Teilkronenversorgung langfristig versorgt werden,
  • ggf. bestehender Zahnersatz mittels Reparatur wiederhergestellt werden.
     

Ist eine ZE-Versorgung nötig, 

  • muss die konservierende Versorgung bereits als Aufbaufüllung geplant werden,
  • müssen notwendige chirurgische Leistungen beraten und erbracht werden.
     

Wichtig: Bei diesem Schritt können Röntgenaufnahmen notwendig sein und im Rahmen der Versorgung erbracht werden. Achten Sie für die Erstellung von Röntgenbildern auf die Richtlinie für PAR-Therapie (siehe Schritt 2).

Schritt 2: PAR-Therapie

Beantragen Sie eine PAR-Therapie, dürfen die Aufnahmen der röntgenologischen Kontrolle nicht älter als 6 Monate sein (unabhängig von den Strahlenschutzbestimmungen). Bei einer langfristig geplanten Therapie mit anschließender PAR-Therapie passen Sie die Aktualität der Röntgenbilder den Vorgaben der Richtlinie an. Erst wenn alle Vorgaben der Richtlinie erfüllt sind, dürfen Sie die notwendige PAR-Therapie bei der GKV beantragen.

Wichtig: Die PAR-Therapie erfolgt nach Feststellung der Notwendigkeit für Zahnersatz. Eine längere Vorbehandlung und Instruktion des Patienten muss vor dem PAR-Antrag an die GKV erfolgreich abgeschlossen sein. Wesentlicher Bestandteil ist die Mitarbeit des Patienten. War sie bereits bei der konservierend-chirurgischen Vorbehandlung nur mangelhaft, dürfen Sie keine PAR-Therapie beantragen.

Schritt 3: Unterstützende Schienentherapie

Schienen als präprothetische Versorgung oder im Rahmen einer PAR-Therapie können eine Sachleistung der GKV darstellen. In vielen Fällen müssen Sie eine Schiene gar nicht bei der GKV beantragen. Die Behandlung kann zeitgleich als zusätzliche therapeutische Maßnahme erfolgen.

Wichtig: Schienen dürfen keine Dauerversorgung darstellen!

Schritt 4: HKP erstellen

Der HKP geht erst nach erfolgreicher Beendigung und Kontrolle der PAR-Maßnahmen an die GKV, in der Regel 3–6 Monate nach der Therapie (Richtlinie V Abs. 7): Die erste Untersuchung sollte bei geschlossenem Vorgehen nach 6 Monaten und nach offenem Vorgehen spätestens nach 3 Monaten erfolgen). Das führt zwangsläufig dazu, dass zwischen Diagnostik und Planung des Zahnersatzes viel Zeit vergeht.

Wichtig: Die Richtlinie für Zahnersatz verlangt aktuelle Röntgenbilder, gibt jedoch nicht vor, wie alt die Röntgenbilder maximal sein dürfen. Der Behandler muss entscheiden, welchen Zeitraum er mit Blick auf die Strahlenschutzverordnung für tolerierbar hält. Zähne mit unsicherer Prognose oder nicht eindeutiger Reaktion sollten aktuell, eingehend und mit bildgebenden Verfahren geprüft werden.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer regionalen KZV und erfragen Sie die Definition für „aktuelle Röntgenbilder“ gemäß der Richtlinie für Zahnersatz.

Thema Abrechnung

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