

Teilkrone: Unterschätzte Variante bei starkem Substanzverlust

Füllungen können bei starkem Substanzverlust eine gute Versorgung sein. Allerdings müsse Sie genau auf die Grenzen des Füllmaterials achten, denn für Füllungen übernehmen Sie im Rahmen der GKV eine Garantie. Einsatzbereiche und Grenzen finden Sie im Datenblatt des jeweiligen Kunststoffes.
Inlay: Hochwertig, aber teuer
Inlays kommen zum Einsatz, wenn eine Versorgung mit Kunststoff nicht mehr infrage kommt oder eine hochwertige Versorgung gewünscht wird. Inlays sind hochwertig, langlebig und schonen die Substanz, sind allerdings auch teuer. Die GKV zahlt nur einen Zuschuss in Höhe der günstigen plastischen Füllung. Für Patientinnen und Patienten mit einer Zusatzversicherung ist jedoch ein Inlay oft eine gute Alternative.
Krone: Immer mit Gesamtplanung
Lässt sich der Substanzverlust nicht mehr mit einem Inlay beheben, muss über eine Krone nachgedacht werden. In der GKV werden Kronen mit einem Festzuschuss bezuschusst. Voraussetzung ist, dass folgende Vorgaben erfüllt werden:
- Eine parodontale Behandlung ist nicht notwendig oder ist erfolgt.
- Die Kronenversorgung entspricht der Indikationsbeschreibung der Richtlinie.
- Die Teilkronenversorgung entspricht der Indikationsbeschreibung des Festzuschusses.
- Es erfolgt eine Gesamtplanung als Versorgung.
Es muss nicht immer eine Vollkrone sein
Teilkronen werden noch immer viel zu selten geplant. Dabei sind sie eine gute therapeutische Möglichkeit, substanzschonend größere Defekte zu versorgen. Es muss also nicht bis zur Vollkrone gewartet werden. Für Teilkronen gilt die Maßgabe der Beschreibung des Festzuschusses:
- Erhaltungswürdiger Zahn,
- mit großen Substanzdefekten,
- erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz.
Die GKV bezuschusst Teilkronen mit einem Festzuschuss 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn, aus der Befundgruppe 1 Erhaltungswürdiger Zahn.
Teilkrone als Brückenpfeiler
Teilkronen können auch als Brückenpfeiler einbezogen werden. Laut Richtlinie sind Sie verpflichtet, substanzschonend zu versorgen, die Teilkrone ist eine sehr gute Lösung dafür. Wichtig ist, dass der Zahn noch eine vorhandene vestibuläre und/oder orale Zahnsubstanz aufweist. In der Regelversorgung ist die Versorgungsform eine metallische Teilkrone im Gussverfahren. Vollkeramik ist eine gleichartige Versorgung. Eine gefräste metallische Teilkrone ist nur aufgrund der Zahntechnik als gleichartig einzustufen.
Vollkrone, wenn die Zerstörung zu groß ist
Die Indikation der Vollkrone ist in der Richtlinie D I 16 zu finden:
16. Zahnkronen können angezeigt sein:
a. Zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist,
b. zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist.
Gemäß Punkt a. muss die Zahnkrone weitgehend zerstört sein. Inlay oder Teilkronen sind nicht mehr möglich. Die GKV bezuschusst dies mit einem Festzuschuss 1.1 ggf. zzgl. 1.3 aus der Befundgruppe 1 Erhaltungswürdiger Zahn.
In der Regelversorgung ist die Versorgungsform eine metallische Krone im Gussverfahren. Im Oberkiefer bis Zahn 5 und im Unterkiefer bis Zahn 4 eine vestibulär verblendete Verblendkrone. Für die Zähne 4 und 5 bedeutet dies eine sichtbare metallische Okklusionsfläche. Vollkeramik oder Vollverblendung sind gleichartige Versorgungen. Eine gefräste metallische Krone ist nur aufgrund der Zahntechnik als gleichartig einzustufen.
Hoher Substanzverlust bei Kronen
Kronen verursachen einen hohen unwiederbringlichen Substanzverlust. Klären Sie daher über folgende Fakten auf:
- Substanzverlust bei Kronen, insbesondere bei der Regelversorgung mittels metallischer Grundform
- Gefahr eines Präparationstraumas
- Sichtbare metallische Bereiche
Wägen Sie genau ab. Kann der Defekt mit Füllung oder Inlay behoben werden, sollten Sie diese Optionen in Erwägung ziehen.
JaBr/ES
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