

Verblendreparatur ohne Festzuschuss – geht das?

Verblendungen können direkt oder indirekt wiederhergestellt werden. Ausschlaggebend für die Erteilung des Festzuschusses und die Einstufung in „Regelversorgung“, „gleichartig“ oder „andersartig“ sind die Art der Maßnahme und die Region.
Grundsätzlich ist die Art der ursprünglichen Arbeit für eine Reparatur nicht entscheidend, d. h. es ist nicht von Bedeutung, wie die Versorgung bei der Neueingliederung eingestuft wurde.
Beispiel: Eine Vollkeramikkrone, die einzementiert wird, ist keine gleichartige Versorgung, sondern löst die BEMA 24a mit FZ 6.8 aus. Gleichartig wird die Leistung nur dann, wenn diese Vollkeramikkrone adhäsiv mittels GOZ 2197 befestigt wird.
Verblendreparaturen ohne Festzuschuss
Verblendreparaturen nehmen eine Sonderstellung ein. Die Verblendgrenzen müssen strikt eingehalten werden:
- Oberkiefer: Zahn 5–5,
- Unterkiefer: Zahn 4–4,
- topografisch im Verblendbereich vorhandene Zähne (auch Molaren, Prämolar 5 im Unterkiefer).
Reparaturen von Verblendungen an
- Molaren,
- okklusalen/palatinalen Verblendungen,
- Verblendungen aus Komposit/Kunststoff,
- Teilkronen
- und den Prämolaren 5 im Unterkiefer
sind also nur als private Leistung ohne Festzuschuss möglich.
So gehen Sie vor:
- Aufklärung des Patienten
- Kostenaufstellung via GOZ mit Begleitleistungen (ggf. § 9 Zahntechnik)
- Vereinbarung nach BMV-Z
- Leistung erbringen und abrechnen
Verblendreparaturen mit Festzuschuss
Als Regelversorgung mit Festzuschuss 6.9 mit BEMA 24c/95c gelten:
- vestibuläre Verblendung (keine okklusale Verblendung an Prämolaren),
- Schneidekantenverblendungen (nur bei Frontzähnen).
Eine gleichartige Versorgung mit Festzuschuss 6.9 liegt vor, wenn:
- Vollverblendungen wiederhergestellt werden,
- Facetten mehrflächig wiedereingesetzt werden.
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