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Verlangensleistung – notwendige Leistung? Eine Abgrenzung mit Konsequenzen

Ein Patient wünscht eine bestimmte Behandlung und im Geiste planen Sie schon die Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ? Nicht so schnell! Erst nach Untersuchung und Diagnostik kann entschieden werden, ob es sich tatsächlich um eine Verlangensleistung handelt. Die Abgrenzung zur notwendigen Leistung ist nicht immer einfach.

Verlangensleistung = ohne Heilzweck

Wenn ein Patient eine Leistung „verlangt“, muss es sich noch lange nicht um eine Verlangensleistung handeln. Die Entscheidung hierüber trifft der Behandler, nachdem Untersuchung und Diagnostik abgeschlossen sind. Wird dabei festgestellt, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und/oder eine Erkrankung oder Verschlimmerung dadurch vermieden wird, handelt es sich um eine notwendige Leistung, keine Verlangensleistung.

Eine Verlangensleistung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  1. Patientin wünscht einen Füllungstausch, weil die Zahnfarbe unpassend ist. Ist die Füllung suffizient, handelt es sich um eine Verlangensleistung.
  2. Patient wünscht eine neue Krone, weil ihm die Form nicht gefällt. Die Kronenränder sind suffizent – der Austausch ist nicht notwendig. Es handelt sich um eine Verlangensleistung.
  3. Patientin wünscht eine kosmetische Zahnumformung, weil ihr die Lücke zwischen den Frontzähnen nicht gefällt – eine Verlangensleistung.

 

Notwendige Leistung = medizinisch erforderlich

Folgende Behandlungen sind keine Verlangensleistungen, selbst wenn der Patient sie ausdrücklich einfordert:

  1. Patient wünscht einen Füllungstausch, weil die Zahnfarbe unpassend ist. Die Füllung ist insuffizient, der Austausch damit eine notwendige Leistung.
  2. Patientin wünscht eine Entfernung von sichtbaren, verfärbten Belägen. Die nachfolgende PZR ist eine medizinisch notwendige Leistung, da die Beläge pathogene Keime enthalten und die Entfernung der Keimreduktion dient.
  3. Patient wünscht eine neue Krone, weil ihm die Form nicht gefällt. Die Kronenränder sind insuffizent – der Austausch notwendig.
  4. Patientin fühlt sich durch einen dunklen Frontzahn erheblich in Ihrer Arbeit als Lehrerin beeinträchtigt. Der Zahn ist sichtbar ergraut. Das intrakanaläre Bleaching kann als notwendig bezeichnet werden, weil es für ihre Berufsausübung nötig ist.

 

Verlangensleistung nie ohne Vertrag!

Alle Verlangensleistungen müssen nach einer persönlichen Aufklärung durch den Behandler und vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Folgender Hinweis darf im Vertrag nicht fehlen:

„Es handelt sich um Leistungen auf Verlangen. Eine Erstattung ist nicht gewährleistet.“

Der Zahlungspflichtige erhält eine Kopie der Vereinbarung. Auch gesetzlich Versicherte können Verlangensleistungen beanspruchen. Füllungen und neue Kronen dürfen nicht zulasten der GKV erbracht werden, wenn die notwendige Indikation hierfür fehlt.

Folgende Verträge müssen Sie je nach Versicherungsstatus abschließen:

  • Gesetzlich Versicherte:
    • Vereinbarung nach BMV-Z § 8 Abs. 7
    • § 2 Abs. 3 GOZ (ggf. § 2 Abs. 1+2 GOZ)
  • Privat Versicherte: 
    • Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ (ggf. § 2 Abs. 1+2 GOZ)
       

Wichtig: Für Verlangensleistungen wird u.U. Umsatzsteuer fällig. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie in Ihrer Steuerkanzlei nach.
 

Begleitleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung

Alle begleitenden Leistungen einer Verlangensleistung müssen im Vertrag nach § 2 Abs. 3 GOZ aufgeführt und auf der Rechnung gekennzeichnet werden. Dazu gehören z.B.

  • Anästhesien,
  • Vitalitätsproben,
  • Kofferdam.

Thema Abrechnung

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