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Videosprechstunden auch im zahnärztlichen Bereich?

Unter anderem aufgrund der mangelnden ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung in ländlichen Bereichen wurden, nach langen Diskussionen, Videosprechstunden nicht nur zugelassen, sondern auch, etwa im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), für förderungswürdig erachtet.

Vor allem wenn Patienten einen langen Anfahrtsweg zu ihrem Zahnarzt haben oder gebrechlich sind, können telemedizinische Leistungen auch auf zahnmedizinischem Gebiet eine sinnvolle ergänzende Hilfe für Patienten darstellen. Zur Weiterentwicklung der zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Zahnärzten und Pflegepersonal sieht insbesondere das PpSG vor, Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video auch für Zahnärzte zu ermöglichen. Dies ist Teil des Ausbaus der Telemedizin im Gesundheitswesen. Auch wenn telemedizinische Verfahren im zahnärztlich-kurativen Bereich sicher von geringerer Bedeutung sind als in anderen medizinischen Bereichen, kommt Videosprechstunden bei Information, Beratung und Aufklärung eine hohe Bedeutung zu.

Erleichterung für pflegebedürftige Patienten

Tatsächlich müssen pflegebedürftige Patienten nicht wegen jeder zahnärztlichen Konsultation in die Zahnarztpraxis kommen. Im Rahmen einer Videosprechstunde können Zahnärzte etwa den Heilungsverlauf einer Extraktionswunde oder Befunde mit dem Pflegepersonal besprechen und weitere Ratschläge zur Therapie geben.

Einheitliche technische Vorgaben

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) wird in naher Zukunft gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Vereinbarung der technischen Vorgaben für die datensichere Durchführung von Videosprechstunden schließen. Videodienstanbieter werden sich an diesen Standards orientieren, um eine Zertifizierung zu erlangen.

Die Technik ist mittlerweile unkompliziert

Falls Ihr Zahnarzt Videosprechstunden anbieten will, entscheiden Sie sich als Praxis für einen zertifizierten Videodienstanbieter, der Ihnen die notwendige Technik zur Verfügung stellt. Ihre Praxis und z. B. das Pflegeheim benötigen ansonsten nur einen PC mit Bildschirm und Kamera, ein (integriertes) Mikrofon und eine Internetverbindung.

Einheitliche Vergütung

Der Bewertungsausschuss Zahnärzte hat den Auftrag, auf Grundlage dieser Vereinbarung bis zum 30.09.2019 entsprechende Anpassungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzunehmen. Dann gibt es für die Durchführung von Videosprechstunden ein für alle transparentes Vergütungssystem.

So läuft eine Videosprechstunde üblicherweise ab

Patienten warten im virtuellen Wartezimmer. Der Zahnarzt hat die Patientenakte vor sich und den Fall noch einmal durchgelesen. Dann bittet er den Patienten „herein“. Das heißt, der Patient bzw. das betreuende Pflegepersonal erscheinen auf dem Monitor. Der weitere Verlauf ähnelt einer Unterhaltung über Skype. Wichtig ist, dass die Situation der einer tatsächlichen Sprechstunde entspricht. Das heißt: Die Unterhaltung findet auf beiden Seiten ungestört und konzentriert statt. Der Zahnarzt befragt den Patienten (bzw. das betreuende Pflegepersonal) zu seinem Befinden, ob Fragen zum Ablauf der Behandlung aufgetreten sind oder ob irgendetwas nicht in Ordnung ist. Bejahen Patient bzw. Pflegepersonal dies, muss der Patient in der Praxis erscheinen oder der Zahnarzt stattet eine Visite im Pflegeheim ab.

Fazit: Die üblichen Besprechungsinhalte für eine Videosprechstunde sind Nachkontrollen, etwa nach einer Behandlung am Vortag, die Besprechung von Röntgenbefunden oder implantologischen und prothetischen Planungen. Videosprechstunden dürfen nur mit Patienten durchgeführt werden, die der Zahnarzt bereits vorher persönlich untersucht hat. Sie stellen eine Ergänzung zur Behandlung dar, ersetzen den persönlichen Kontakt aber nicht.

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Praxismanagement & QM aktuell für die Zahnarztpraxis.

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