Wichtiges Arbeitsmittel: Die Paragrafen der GOZ
§ 1 Anwendungsbereich
- Abs. 1: Die GOZ gilt, solange der Gesetzgeber nichts anderes verfügt.
- Abs. 2 Satz 1+2: Für notwendige zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt seine Leistungen berechnen, nicht notwendige Leistungen darf der Zahnarzt nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnen (Anwendung des § 2 Abs. 3)
§ 2 Abweichende Vereinbarung
- Abs. 1+2: Eine Faktorvereinbarung unter Faktor 1,0 und überFaktor 3,5 muss schriftlich erfolgen. In dem Vertrag dürfen angegeben werden:
- die Nummer,
- die Bezeichnung der Leistung,
- der Faktor,
- der Betrag,
- ein Hinweis darauf, dass die Kosten von Erstattungsstellen möglicherweise nicht übernommen werden.
Darüber hinaus darf keine Begründung genannt werden. Es darf nur der Faktor vereinbart werden, nicht der Punktwert.
Wichtig: Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht vom Abschluss dieses Vertrags abhängig gemacht werden.
- Abs. 3: Schriftliche Vereinbarung für nicht notwendige Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2, mit Angabe der Begleitleistungen
§ 4 Gebühren
- Abs. 2: Beachtung des Zielleistungsprinzips
- Abs. 3: Mit den GOZ-Positionen sind „die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung“ abgegolten. Darüber hinaus darf Material nur berechnet werden, wenn dies in der GOZ ausdrücklich erlaubt ist (z.B. s. GOZ 0090/0100).
§ 5 Bemessung der Gebühren
- Abs. 2: Der Faktor wird nach eigenem Ermessen bestimmt. Der Faktor muss zwischen 1,0–2,3 liegen. Geringer Aufwand entspricht dem Faktor 1,0–2,2. Faktor 2,3+–3,5 muss mit einer Begründung zu Umstand, Zeitaufwand und/oder Schwierigkeit begründet werden.
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
- Abs. 1: Zugriff auf die analoge Berechnung von selbstständigen Leistungen, die es weder in GOZ noch GOÄ gibt.
- Abs. 2: Zugriff auf die GOÄ (für Zahnärzte begrenzt)
§ 8 Entschädigungen (Wegegeld bei Hausbesuchen)
§ 9 Ersatz von Auslagen für ZT
- Abs. 1: Berechnung von angemessenen tatsächlich entstandenen zahntechnischen Leistungen durch den Zahnarzt, ein Gebührenkatalog ist nicht vorgeschrieben. Die zahntechnischen Leistungen dürfen durch die GOZ-Position nicht abgedeckt sein.
- Abs. 2: Es muss ein Kostenvoranschlag angeboten werden, sobald die Behandlungskosten 1.000,00 € überschreiten, bei Langzeitbehandlungen über 12 Monate, wenn 1.000,00 € in den ersten 6 Monaten entstehen. Liegen die Kosten der Zahntechnik mehr als 15 % über dem Kostenvoranschlag, muss der Zahlungspflichtige sofort informiert werden.
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (Rechnungslegung)
- Abs. 1 +2: Ihre Rechnung ist sofort bei Zustellung der Rechnung fällig (Anlage 2 GOZ). Ein Zahlungsaufschub ist Service Ihrer Praxis. Wichtig für die Rechnungsstellung:
- GOZ-Gebühren müssen gesondert beschrieben werden.
- Faktorsteigerungen über 2,3+–3,5 müssen erläutert werden.
- Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 müssen gekennzeichnet werden.
- Analoge Berechnungen müssen verständlich beschrieben sein und mit dem Hinweis „entsprechend der GOZ-Position …“ gekennzeichnet werden.
- Legierungen müssen den Tagespreis ausweisen.
Sie müssen Ihre Rechnungen sowie Faktorsteigerungen über 3,5 auf Verlangen erläutern, wenn der Zahlungspflichtige dies wünscht. Sie dürfen Daten zur Abrechnung nur mit Einverständnis des Zahlungspflichtigen übermitteln. Auslagen müssen Sie als Anhang beifügen.
Müssen Sie Ihre Rechnungen unterschreiben?
Eine privatzahnärztliche Rechnung müssen Sie nicht und sollten Sie auch nicht unterschreiben. Eine Unterschrift kann zwar als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Behandler oder die Behandlerin die Rechnung freigegeben hat, eine Unterschrift birgt aber auch Risiken. Beispielsweise kann eine Unterschrift zur Quittung umfunktioniert werden, wenn der Patient darüber ergänzt: „Betrag dankend erhalten“.
Tipp: Möchten Sie Ihre Rechnungen trotzdem unterschreiben, dann vermerken Sie auf der Rechnung: „Unterschrift & Stempel sind keine Zahlungsbestätigung“.
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