

7 Fakten zur zahnärztlichen Privatrechnung

Viele Patientinnen und Patienten halten ein Zahlungsziel für eine Selbstverständlichkeit, selbst wenn auf der Rechnung keines genannt ist. Auch die Zahlung nach Eingang der Versicherungserstattung ist keine Seltenheit. Dabei bestärken manche Versicherungen ihre Versicherten noch in ihrem schlechten Zahlungsverhalten. Hier die Empfehlung einer privaten Krankenversicherung an einen Versicherten:
Haben Sie den offenen Betrag bisher noch nicht überwiesen? Dann empfehlen wir Ihnen, bei der Zahlung nur den von uns berücksichtigten Betrag zu überweisen. Bitte leiten Sie unsere Antwort an den Rechnungssteller weiter, damit er seine Rechnung korrigieren kann.
Unverschämt, denken Sie? Leider Realität.
Wichtig: Solche Aussagen von Versicherungen sind nicht korrekt. Patientinnen und Patienten, die Rechnungen unvollständig oder zu spät begleichen, müssen mit Mahnkosten rechnen.
7 Fakten, die Patientinnen und Patienten vor der ersten Rechnung kennen müssen
Patientinnen und Patienten sind Ihre Vertragspartner und deshalb verpflichtet, Ihre Rechnung vollumfänglich zu begleichen.
Halten sich Patientinnen und Patienten nicht an diese Grundsätze, sollten Sie handeln. Klären Sie über die folgenden 7 Fakten auf:
- Zahnmedizinische Leistungen sind Vertrauenssachen, rechtzeitige Zahlungen ebenso – fordern Sie eine zuverlässige und vertrauenswürdige Partnerschaft ein.
- Ein Zahlungsziel ist freiwilliger Service. Der Behandlungsvertrag zwischen Ihrer Praxis und einer oder einem Patienten, ist ein Dienstvertrag. Der Vergütungsanspruch entsteht deshalb unmittelbar nach Erbringung Ihrer zahnärztlichen Leistung, spätestens nach Zustellung der Rechnung (§ 614 BGB).
- Die Rechnung muss zu 100 % an die Praxis beglichen werden.
- Die Erstattung durch die Versicherung erfolgt auf einer anderen Vertragsgrundlage, die keine Auswirkung auf die Berechnung und Begleichung Ihrer Rechnung hat.
- Differenzen zwischen Rechnungsbetrag und Erstattung können sich aus dem Versicherungsvertrag oder aus eigenen Interpretationen der Versicherung ergeben und sind kein Grund für eine Kürzung der Überweisung an die Zahnarztpraxis.
- Die Versicherung kann nicht verlangen, dass die Rechnung nach ihrer Maßgabe „angepasst“ wird.
- Zahlungsverzug löst eine Mahnung mit zusätzlichen Kosten aus. Fordert die Versicherung dazu auf, die Zahlung zu kürzen oder zu verzögern, muss die Patientin oder der Patient mit der privaten Versicherung klären, ob auch die Mahnkosten übernommen werden.
Wichtig: Offene Rechnungen sind ärgerlich und kosten Ihre Praxis Geld. Mit den richtigen Argumenten können Sie dafür sorgen, dass Patientinnen und Patienten ihre Rechnungen verlässlich begleichen. Klären Sie am besten in einem persönlichen Gespräch auf.
JaBr/ES
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