Abrechnung II 2020: Rechnen Sie mit mehr Nachfragen von der KZV
Die Gründe für die hohe Zahl von Beratungspositionen sind Ihnen sicher gut im Gedächtnis: neue Arbeitsbedingungen, verunsicherte Patienten, widersprüchliche Vorgaben. Vertrauen Sie aber nicht darauf, dass auch die Mitarbeiter der KZV diese Gründe so deutlich vor Augen haben wie Sie. Wir hoffen zwar auf Kulanz vonseiten der KZVen und GKVen. Sie sollten aber trotzdem gewappnet sein für Nachfragen, insbesondere in den Bereichen Beratung und Konsil. Achten Sie bei Ihrer Dokumentation auf folgende Punkte:
- Dokumentieren Sie die Gründe für eine Beratung und weisen Sie in den Patientendaten deutlich auf die besonderen Bedingungen hin.
- Dokumentieren Sie die Inhalte der Beratung und die Zeit, sowie wann Sie beraten haben.
- Dokumentieren Sie, wer beraten hat (nur ein Zahnarzt darf ärztliche Beratungen abrechnen, eine ZFA nicht).
- Innerhalb eines Quartals können mehrere Beratungen abgerechnet werden, sofern die Inhalte der Beratungen sich deutlich unterscheiden. Eine Beratung zur Behandlung, die in der Praxis durchgeführt wurde, kann eine Ä1 auslösen, ebenso eine telefonische Beratung zu einem anderen Thema. Wichtig: Grenzen Sie die verschiedenen Inhalte der Beratungen deutlich voneinander ab. Ergänzen Sie Ihre Abrechnung durch eine interne Information an die KZV, die Sie gemeinsam mit der Quartalsabrechnung übermitteln.
- Konsile zwischen behandelnden Ärzten lösen die BEMA 181/182 aus. Dokumentieren Sie Zeitpunkt und Inhalt, bei mehrfachen Konsilen für einen Patienten auch die unterschiedlichen Inhalte.
- Konsile und telefonische Patientenberatungen können die BEMA 602 Telefonkosten auslösen. Telefonate mit den Krankenkassen können Sie nicht berechnen, sollten Sie aber als zusätzlichen Aufwand gut dokumentieren, sowohl im Praxisbuch als auch in der Patientenkartei
- Das Leistungsbild und die Behandlungsabfolge von Schmerzbehandlungen waren unter Corona-Vorgaben oft anders als üblich. Vielleicht haben Sie an nicht ehrhaltungsfähigen Zähnen Schmerzbehandlungen durchgeführt und die Extraktionen auf später verlegt. In Ausnahmefällen ist dies möglich, verlangt aber eine Begründung. Dokumentieren Sie die besonderen Umstände gesondert für jeden Einzelfall.
Das Patientenrechtegesetz ist eindeutig: Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert! Achten Sie auf eine lückenlose und chronologische Darstellung, damit es später nicht zu Regressforderungen kommt.
Praxisbuch als Beweismittel
Wer jetzt noch keines hat, sollte sich schleunigst eines besorgen. Schildern Sie in Ihrem Praxisbuch die besondere Situation Ihrer Praxis während des Quartals II 2020. Bei einer späteren Regressforderung kann diese Dokumentation zusätzlich als Beweismittel gelten. Dieses Quartal wird Ihnen als ein ganz besonderes in Erinnerung bleiben, Details und ungewöhnliche Vorkommnisse mit einzelnen Patienten geraten dagegen schnell in Vergessenheit. Es ist daher wichtig, sie schriftlich festzuhalten.
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