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Achtung: Manche „Corona-Regelungen“ gelten jetzt in modifizierter Form weiter
- Die telefonische Beratung nach GOP 01433 (Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 01435 oder der Grundpauschale für die telefonische Beratung durch einen Arzt, 17,13 Euro) kann von Vertragsärzten bzw. Psychotherapeuten aus den EBM-Abschnitten 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1 je 10 Minuten bis zu 20-mal im Quartal berechnet werden. Die Leistung wird unbegrenzt extrabudgetär vergütet – die bisherige Höchstzahlregelung ist entfallen.
- Die GOP 01434 ist weiterhin für telefonische Beratungen je 5 Minuten berechnungsfähig. In die Legende wurde nunmehr aufgenommen, dass die Leistung nicht nur als Zuschlag zur GOP 01435 oder der Versichertenpauschale (GOPs 03000/04000) berechnungsfähig ist, sondern auch neben den Grundpauschalen der fachärztlichen Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 oder den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25 oder der Grundpauschale nach GOP 30700. Hausärzte können die Leistung bis zu sechs Mal, Fachärzte wie z. B. Gynäkologen bis zu fünf Mal bzw. zwei Mal im Quartal berechnen.
- Eine Anrechnung des Punktzahlvolumens der GOP 01434 auf das Budget der GOPs 03230/04230 von 125 Punkten wurde nun endgültig aus der Fußnote gestrichen, sodass hier nun eine uneingeschränkte extrabudgetäre Vergütung vorliegt.
- Außerdem wurde die fünfte Anmerkung zur GOP 01434 geändert, sodass diese GOP ab 1. Juli nicht nur neben der GOP 01435, sondern auch neben den Chronikerleistungen nach den GOPs 03221/04221 berechnungsfähig ist. Zudem gilt der telefonische Kontakt nach GOP 01434 weiterhin als APK im Sinne der beiden Chronikerzuschläge.
- Neu ist auch, dass der Versand von Rezepten auch dann mit der Pseudoziffer 88122 berechenbar ist, wenn es zu keinem persönlichen telefonischen APK, sondern nur einem Kontakt im Sinne der GOP 01430 oder 01820 kommt. In diesen Fällen ist die Abrechnung über die Kombination 01430 – 88122 bzw. 01820 – 88122 möglich.
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