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Arzt- und Zahnarztpraxen können Kurzarbeitergeld beantragen

Nach Intervention der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Protest der Ärzteschaft wird nun die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), wonach auch Arzt- und Zahnarztpraxen grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen können, von Ärzten und Zahnärzten begrüßt.

Das Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter von Arzt- und Zahnarztpraxen hatte die Bundesagentur für Arbeit bis vor Kurzem mit Hinweis auf Ausgleichzahlungen und Rettungsschirm abgelehnt.

Nach Aussage des BZÄK-Präsidenten Dr. Peter Engel werde jetzt jeder Einzelfall genau geprüft. „Und das ist gut so“, stellte auch Dr. Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), klar. Denn trotz des Schutzschirms könne es Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten, ergänzte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.

Alles zum Thema Kurzarbeitergeld und was es bei der Beantragung zu beachten gilt lesen Sie in der Broschüre „Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Bundesregierung“ der BZÄK, die Sie sich hier herunterladen können.

Sowie auf der Seite der KBV.

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