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Beratung per Telefon, E-Mail, Video, SMS, Chat oder Anrufbeantworter – wie rechnen Sie diese nach GOÄ ab?

Die Grundfrage lautet: Wann liegt eine Beratung vor?
- An erster Stelle ist dafür gefordert, dass die Ärztin oder der Arzt persönlich tätig werden muss, eine ärztliche Beratung ist nicht delegierbar. Werden ärztliche Anordnungen über einen oder eine MFA an Patientinnen und Patienten übermittelt, ist das ein Fall für die GOÄ-Ziffer 2. Umgekehrt muss sich die ärztliche Beratung aber nicht unbedingt an die Patientin oder den Patienten selbst richten, sondern kann auch mit Bezugspersonen wie Angehörigen oder Pflegepersonal erfolgen.
- Außerdem ist eine Beratung durch „Rede und Gegenrede“ gekennzeichnet. Dies kann persönlich von Angesicht zu Angesicht oder per Telefon geschehen, was in der Legende ausdrücklich erwähnt wird. Weitere Möglichkeiten sind nicht aufgeführt, da die GOÄ zum letzten Mal 1996 aktualisiert wurde. Diesen Mangel beheben (zumindest teilweise) die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, die 2020 veröffentlicht wurden und laut denen Beratungen auch per E-Mail oder Videoübertragung möglich sind:

Damit ist auch klar, was nicht als Beratung gilt:
- Chats über irgendwelche Messengerdienste und die Kommunikation per SMS sind in den Abrechnungsempfehlungen eindeutig ausgeschlossen, was vorwiegend datenschutzrechtliche Gründe hat.
- Auch wenn die Ärztin oder der Arzt nach Absprache eine Nachricht an Erkrankte (z. B. zur Einnahme einer Medikation) auf einen Anrufbeantworter spricht, kann das nicht als Beratung gelten, denn es fehlt ja die Möglichkeit zur „Gegenrede“.
Die Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen finden Sie hier:
Dieser Beitrag ist am 15.04.2025 in ABRECHNUNG exakt erschienen.
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