Corona: Wird nach der Testverordnung auch die Impfverordnung erneuert?
Corona-Tests zum Schutz vor Infektionen werden bald nicht mehr bezahlt
Wer sich auf Corona testen lassen möchte, um z. B. eine Veranstaltung oder ein Restaurant zu besuchen, muss dafür seit Freitag, den 25. November, selbst bezahlen. Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test haben nur noch Menschen, die selbst im Krankenhaus behandelt werden müssen oder die jemanden besuchen möchten, der in einem Krankenhaus behandelt wird oder in einer Pflegeeinrichtung lebt. Der Eigenanteil für diese Tests entfällt.
Ab 1. März 2023 entfällt der Anspruch auf kostenlose Corona-Tests vollständig. Praxen und Teststellen können ab diesem Datum Tests nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Ausgenommen davon sind lediglich Tests, die zum Nachweis einer Sars-CoV-2-Infektion dienen, wenn der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung vorliegt. Sollte sich also jemand mit typischen Corona-Symptomen in der Praxis melden, kann der Arzt weiterhin eine Untersuchung veranlassen und auch ganz normal abrechnen.
Diese Änderungen an der Testverordnung wurden leider erst sehr kurzfristig beschlossen und waren vor einer Woche, als wir zuletzt über das Thema berichteten, noch nicht bekannt.
Corona-Impfverordnung nur noch bis Januar gültig?
Die aktuelle Corona-Impfverordnung stellt sicher, dass die Impfstoffe aus dem Bundeshaushalt bezahlt werden und nicht wie bei anderen Impfungen die Krankenkassen für die Vergütung zuständig sind. Diese Regelung sollte ursprünglich bis April 2023 gelten. Doch nun gibt es Befürchtungen, dass die Impfverordnung bereits im Januar auslaufen könnte, da in den aktuellen Haushaltsberatungen nicht klar ist, zu welchem Topf diese Ausgabe im Bundesgesundheitsministerium gehört. Eigentlich sollten dafür 3 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Doch ob dieses Geld für Impfstoffe bereitsteht, scheint derzeit offen.
Würde die Impfverordnung nicht verlängert, würde ab Januar die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) greifen. Dann stünden die Arztpraxen vor praktischen Problemen, weil sie mindestens 60 Impfdosen bestellen müssen. Da der Impfstoff nach 3 Wochen Kühlschranklagerung verfällt, könnte das zu zwei Problemen führen: Wahrscheinlich müsste einerseits viel Impfstoff weggeworfen werden, andererseits könnten Praxen bei Überziehung des Budgets in Regress genommen werden.
Mit der Schutzimpfungs-Richtlinie würde das Arzneimittelrecht wieder voll greifen und der Wechsel zurück zu diesem System könnte in eine Zeit fallen, in der die Praxen ohnehin durch Grippe und Atemwegsinfektionen voll beansprucht sind. Martin Degenhardt, Geschäftsführer der Freien Allianz der Länder-KVen (FALK), meint, das würde wegen des erforderlichen Aufwands an „Sabotage der Arztpraxen“ grenzen.
Die Änderungen an der Impfverordnung sorgen zudem für Unsicherheit darüber, wer sich gegen Corona impfen lassen könne, denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beziehen sich auf den Praxisbetrieb in Pandemiezeiten. Der Hausärzteverband sieht deshalb auch die Corona-Impfkampagne in Gefahr. Markus Baier, der Vorsitzende des Hausärzteverbands, befürchtet, dass Abwicklung und Vergütung der Impfungen ab dem Jahreswechsel nicht mehr sichergestellt seien. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass für die Umstellung der administrativen Rahmenbedingungen mehr Vorlauf nötig sei. Das sei bis zum Jahresende nicht zu stemmen.
Mit einer Entscheidung wird in den nächsten Tagen gerechnet. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Angepasster BA.4/BA.5-Kinderimpfstoff von Biontech/Pfizer bestellbar
Ab sofort können Arztpraxen den an die Coronavirusvarianten BA.4 und BA.5 angepassten Booster-Kinderimpfstoff von Biontech/Pfizer bestellen. Er ist für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gedacht, die bereits 2 Impfungen mit dem für diese Altersgruppe zugelassenen herkömmlichen Impfstoff bekommen hatten. Dieses Impfschema ist laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) nur für Kinder mit Vorerkrankungen vorgesehen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Corona-Verlauf haben.
Zwischen der Grundimmunisierung und dem Booster soll ein Abstand von 6 Monaten eingehalten werden, bei Kindern mit einem geschwächten Immunsystem ein Abstand von 3 Monaten. Der Impfstoff steht als Konzentrat zur Verfügung und muss vor der Verwendung mit Natriumchlorid (NaCl) verdünnt werden.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Praxismanagerin in der Arztpraxis
Werden Sie zur Praxismanagerin und bringen Sie Ihre Arztpraxis auf Erfolgskurs – flexibel neben dem Beruf!