

Darf man Ätzen und Konditionieren getrennt abrechnen?
Antwort unserer Expertin:
Die zahntechnische Leistung des Ätzens und Konditionierens bezeichnet man als Chairside-Leistung. Die GOZ 2197 deckt nur die Leistung am Zahn ab (Schmelzkontaktflächen). Maßnahmen am Werkstück (Kronen, Inlays o. Ä.) lösen tatsächlich eine zahntechnische Zusatzposition aus, die Sie nach § 9 GOZ separat berechnen können.
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