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Darmkrebsvorsorge nach EBM abrechnen

Der Monat März ist traditionell der Monat der Darmkrebsvorsorge. Jährlich erkranken laut Deutscher Krebshilfe hierzulande rund 55.000 Menschen neu an Darmkrebs – eine Zahl, die durch konsequente Vorsorge deutlich reduziert werden könnte.

Deshalb ist es gerade auch für Hausarztpraxen sinnvoll, Patientinnen und Patienten immer wieder an die Darmkrebsvorsorge zu erinnern, sie bezüglich der Möglichkeiten zu beraten und von der Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen zu überzeugen. Im Rahmen der Vorsorge folgen 3 Stufen aufeinander: 

  1. Einmalige Beratung aller Versicherten ab 50 Jahren
    Wahlweise:
  2. iFOBT-Stuhltest ab 50 Jahren – alle 2 Jahre
  3. 2 Vorsorgekoloskopien ab 50 Jahren im Mindestabstand von 10 Jahren

 

Beratung zur Darmkrebsvorsorge (GOP 01740)

Die Beratung zur Darmkrebsvorsorge ist im EBM mit einer eigenen Position versehen, der GOP 01740 „Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms gemäß Teil II. § 5 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL2)“. Nach den Vorgaben der oKFE-RL sollen Vertragsärztinnen und -ärzte die Versicherten möglichst frühzeitig (!) nach Vollendung des 50. Lebensjahres einmalig über Ziel und Zweck des Programms beraten. Durchgeführt und damit auch abgerechnet werden kann die Beratung von allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, die Darmkrebsfrüherkennung oder Gesundheitsuntersuchungen durchführen, also von Hausärztinnen und Hausärzten sowie u. a. Fachärztinnen und Fachärzten der Urologie und Gynäkologie. 

Die Leistung ist bewertet mit 116 Punkten, was aktuell einem Honorar von 14,78 Euro entspricht. Bei nur 20 Beratungen im Quartal kann man damit immerhin ein unbudgetiertes Honorar von über 1.000 Euro im Jahr erwirtschaften.

 

Okkultbluttest (GOP 01737/01738)

Als erste Untersuchung zur Darmkrebsfrüherkennung kommt ab 50 Jahren der Test auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) zum Einsatz. Der Test kann dann alle 2 Jahre erfolgen (gilt bereits seit 01.04.2025 – zuvor lag das Intervall zwischen 50 und 54 Jahren bei einmal jährlich). Nach durchgeführter Vorsorgekoloskopie kann der Test jedoch in den auf das Untersuchungsjahr folgenden 9 Jahren nicht zulasten der GKV abgerechnet werden.

Durchführung und Abrechnung des Tests sind aufgeteilt zwischen der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt, die oder der den Test veranlasst, und der untersuchenden Laborfachärztin bzw. dem Laborfacharzt. Die veranlassenden Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems inkl. Beratung die GOP 01737 (57 Punkte/7,26 Euro) ab, Laborfachärztinnen und -ärzte die GOP 01738 (63 Punkte, 8,03 Euro). Auch diese Leistungen werden, ebenso wie alle anderen präventiven Leistungen, extrabudgetär vergütet.

 

Vorsorgekoloskopie

Eine Vorsorgekoloskopie kann bei Männern und seit dem 1. April 2025 auch bei Frauen erstmalig mit 50 Jahren durchgeführt werden. Bei allen Versicherten können maximal 2 Vorsorgekoloskopien im Abstand von mindestens 10 Jahren erfolgen; eine Koloskopie ab einem Alter von 65 Jahren gilt dabei grundsätzlich als zweite Vorsorgekoloskopie.

Für die Abrechnung der Vorsorgekoloskopie steht die GOP 01741 (1765 Punkte/224,87 Euro) zur Verfügung. Die GOP 01741 ist nur mit Genehmigung der KV abrechenbar: Zu den fakultativen Leistungsinhalten (nicht gesondert abrechenbar) gehören u. a. die Aushändigung aller Substanzen zur Darmreinigung sowie Gerinnungsuntersuchungen und ein kleines Blutbild. Für eine eventuell erforderliche Polypektomie bei Polypen größer als 5 mm oder eine Schlingenbiopsie gibt es die Zuschlagsposition 01742 (259 Punkte/33,00 Euro).

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Online-Ausgabe von ABRECHNUNG exakt. Dein Wissensabo am 17.03.2026.

IB

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