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Inlays für GKV-Versicherte: Nutzen Sie die Vorteile!

Viele Praxen liebäugeln mit der Anschaffung eines Scanners. Und das zu Recht, denn das Einsatzgebiet eines solchen Geräts geht weit über Zahnersatz, wie Kronen und Brücken, hinaus. Ein Scanner kann Ihnen bei Füllungsalternativen gute Dienste leisten, denn er erleichtert es Ihnen, den Wunsch vieler Patientinnen und Patienten nach stabiler und sicherer Versorgung zu erfüllen.
Wichtig: Gemäß Patientenrechtegesetz müssen Sie über Inlays aufklären. Steht eine Füllung an, müssen gesetzlich Versicherte erfahren, welche Alternativen ihnen neben der Sachleistung zur Verfügung stehen.
Inlay-Abrechnung ähnelt der Mehrkostenrechnung
Inlayversorgungen sind wie eine Mehrkostenrechnung zu betrachten: Die Kosten für die einfache GKV-Füllung werden auf der Rechnung abgezogen. Für ein Inlay nutzen Sie den Vertrag nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Für Begleitleistungen ist der BMV-Z § 8 Abs. 7 zu vereinbaren. Das ist wichtig, denn der Gesetzgeber hat hier klare Regeln aufgestellt:
Das Legen einer Einlagefüllung sowie die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung; eine der Einlagefüllung vorausgegangene Behandlung des Zahnes ist nach der jeweiligen Bema-Nummer abrechenbar.
Begleitleistungen GOZ – BEMA strikt trennen!
Begleitleistungen im Zusammenhang mit dem Inlay (2150, 2160, 2170) in der Präparationssitzung und der Fertigstellung sind via GOZ/GOÄ privat zu vereinbaren, z. B.:
- 0030, 0070 (ViPr), 0080, 0090/0100 (I) bzw. L1, 4050/4055, 2030 (bMF) bis 2-mal, 2040 (Kofferdam), 4060 (Folgesitzung), 2130 (andere Füllungen), 2197, 3070, § 9 (ZT) und Chairside usw.
Diese GOZ-Begleitleistungen dürfen Sie nicht verwechseln mit den Begleitleistungen, die als Sachleistung angefallen wären. Diese berechnen Sie als BEMA-Leistung. Dazu gehören z. B. cP/P und die dazugehörige ViPr, I oder L1.
Wichtig: Sie können die privaten Begleitleistungen nach GOZ 0070, 0090, 0100 usw. in der ersten Sitzung reduzieren, wenn Sie begleitenden Leistungen als notwendige Sachleistung dem BEMA zuordnen. Das müssen Sie aber zwingend in der Dokumentation ausweisen, um keinen Regress zu riskieren.
Zusatzversicherungen senken die Belastung
Viele Patientinnen und Patienten sind bereit, für eine hochwertige Inlayversorgung etwas tiefer in die Tasche zu greifen, insbesondere wenn sich damit eine Kronen-/Teilkronenversorgung hinauszögern lässt. Zusatzversicherungen übernehmen zudem einen Teil der Kosten.
JaBr/ES
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