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Die ePA für alle – Rechte, Pflichten, Ausnahmen

Bis Ende 2025 sollen 80 % der Kassenpatienten über eine ePA verfügen. Was genau das für Patienten und Praxisteams im Alltag bedeuten wird, ist aber vielen noch unklar. Doch es werden immer mehr Details bekannt.

Nicht wenige Patienten fürchten, dass durch die elektronische Patientenakte (ePA) zu vielen Menschen uneingeschränkter Zugang zu ihren sensiblen Gesundheitsdaten gewährt wird. Und tatsächlich gilt ab Anfang nächsten Jahres für die ePA das Opt-out-Verfahren. Das bedeutet, dass Versicherte automatisch eine ePA von ihrer Krankenkasse bekommen und aktiv widersprechen müssen, sollten sie das nicht wollen. Über die verschiedenen zukünftigen Rechte und Pflichten von Patienten und Arztpraxen berichtet aktuell u. a. die deutsche Ärztezeitung.

Zugriffsrechte der Praxen

Am Ende bestimmen die Patienten selbst, ob und wem sie Zugriffsrechte auf ihre ePA geben oder verweigern. Das gilt auch für bestimmte Teilbereiche. Ausnahme: die elektronische Medikationsliste (eML). Erhält ein Patient vom Arzt ein Rezept und löst dies in der Apotheke ein, wird es automatisch vom E-Rezept-Server der Telematikinfrastruktur (TI) eingetragen und aktualisiert. Der Patient kann hier nur den Zugriff auf die gesamte eML verweigern, nicht jedoch einzelne Medikamente sperren.

Arztpraxen haben nach dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ein 90-tägiges Zugriffsrecht auf die Daten der ePA. Dies kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Sinnvoll ist das bei allen Praxen, bei denen ein Patient regelmäßig in Behandlung ist, also z. B. beim Haus- oder Zahnarzt. Apotheken, bei denen ein E-Rezept eingelöst wird, haben 3 Tage lang ein automatisches Zugriffsrecht. Verweigert der Patient den Zugang zu bestimmten Bereichen seiner ePA, ist das für den ausgeschlossenen Leistungserbringer nicht ersichtlich, die Daten erscheinen einfach nicht. 

Vorgaben zu Einträgen

Arztpraxen sind zukünftig verpflichtet, alle Befundberichte aus medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie Arztbriefe und Krankenhaus-Entlassbriefe in der ePA zu speichern. Ab 2026 sollen auch Unterlagen wie Impf- und Mutterpässe, U-Hefte der Kinder oder Zahnbonushefte dazukommen. 

Ärzte und Psychotherapeuten müssen laut KBV nur die Daten in die ePA laden, die sie im Rahmen einer konkreten aktuellen Behandlung erhoben haben und die elektronisch verarbeitet wurden. 

Über alle eingetragenen Daten müssen Arztpraxen ihre Patienten informieren und explizit auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Die KBV rät dazu, darüber einen patientenseitig bekundeten Widerspruch separat in der Praxis-EDV zu dokumentieren. 

Einen besonderen Hinweis vor der Speicherung benötigen potenziell diskriminierende oder stigmatisierende Daten wie sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche. 

Was passiert mit alten Daten?

Ausgewählte Daten aus vergangenen Behandlungen kann das Praxisteam in die ePA übertragen, wenn der Patient aktuell dort behandelt wird und es für die weitere Versorgung wichtig ist.

Andernfalls müssen sich Patienten an ihre Krankenkasse wenden, die dann die nicht digitalisierten Befunde in der ePA erfasst. Das gilt auch für die Übertragung von Daten von sogenannten Wearables (z. B. Fitnessuhren) und aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). 

Wie geht’s weiter?

Arztpraxen und Krankenhäuser sollen die notwendige Technik zur Integration der ePA ab Januar 2025 zur Verfügung gestellt bekommen. Von Mitte Januar bis Mitte Februar wartet auf die ePA dann in den beiden Modellregionen Hamburg und Franken der Alltagstest. Sollten sich hier unerwartete technische Probleme zeigen, müsste die bundesweite Anwendung notfalls verschoben werden. 

Um auf die Möglichkeiten der ePA aufmerksam zu machen und eventuelle Vorbehalte abzubauen, plant das Bundesministerium für Gesundheit eine große crossmediale Aufklärungskampagne. Praxen sollen gesonderte Informationspakete erhalten.

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