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Einmalinstrumente: Einmal verwenden – einmal berechnen!

Materialberechnung und Berechnung von Einmalinstrumenten sind in der GOZ streng reglementiert. Hier kann es Probleme geben, wenn Sie den Begriff „einmalig“ zu locker auslegen.

Der Kostendruck aufseiten der Praxen ist enorm, ebenso die Erstattungsproblematik bei den privaten Versicherungen bzw. Zusatzversicherungen. Für die Berechnung von Einmalinstrumenten gibt es in der GOZ jedoch eineindeutige Regelungen. Die Bezeichnung „einmal-“ wird in den Bestimmungen der GOZ zusätzlich präzisiert mit „nur einmal zu verwenden …“. Berechenbar sind:

  • Einmal-Nickel-Titan-Instrumente
  • Einmal-Explantationsfräsen
  • Einmal-Knochenkollektor/-schaber
  • Einmal-Stützstiftbesteck
  • Einmal-Implantatfräsen
  • Einmal-Knochenkollektor/-schaber

 

Vorsicht in der Endodontie

In der Endodontie werden während einer laufenden Behandlung die Feilen für Patientinnen und Patienten oft aufbereitet, eingeschweißt und erneut verwendet. Das ist nachvollziehbar und sehr nachhaltig gedacht. Es entspricht aber nicht der GOZ-Maßgabe „nur einmal zu verwenden“. Durch die mehrfache Verwendung sind die Instrumente keine Einmalinstrumente mehr. Die Konsequenz ist: Sie dürfen diese Instrumente nicht gesondert berechnen!

Auch wenn es schwerfällt, entsorgen Sie diese Instrumente vor den Augen der Patientin bzw. des Patienten. Sie dürfen dann die Kosten zu 100 % umlegen und berechnen. 

Tipp: Verwenden Sie keine eingeschweißten Instrumente am Behandlungsstuhl, wenn die Patientin oder der Patient sie sehen können. Manche registrieren genau, wenn Sie ein Instrument erneut verwenden und fragen nach der Rechnungslegung nach.

Versicherungen sind wachsam

Auch Versicherungen prüfen Ihre Material- und Instrumentenberechnung. Berechnen Sie nur die o. g. Einmalinstrumente. Alle anderen fallen unter § 4 (3) GOZ und sind mit der GOZ abgegolten. Höhere Kosten für Material- und Instrumente können durch …

  • den Faktor oder
  • die Unzumutbarkeitsregelung des BGH-Urteiles oder
  • mit Zuschlägen 
     

ausgeglichen werden. Sie entgehen dem Vorwurf, Instrumente mehrfach zu verwenden, indem Sie auf der Rechnung folgenden Zusatz ergänzen: „nur einmal zu verwendendes Einmalinstrument, vor Patient/-in verworfen/entsorgt“. Damit beugen Sie Unterstellungen vor.

 

JaBr/ES

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