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Entbudgetierung: Was sich für Hausarztpraxen wirklich ändert – und worauf Sie jetzt achten sollten

Seit Oktober 2025 werden hausärztliche Leistungen entbudgetiert vergütet. Ob das automatisch mehr Geld bedeutet, hängt von mehreren Faktoren ab. Folgender Beitrag gibt Ihnen einen kompakten Überblick.

Volle Vergütung – aber nicht für alles

Hausärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 3 und die Besuchsleistungen nach den Nrn. 01410 bis 01413 sowie 01415 werden für hausärztliche Praxen seit dem vierten Quartal 2025 zum vollen Orientierungspunktwert bezahlt. Für viele Praxen war das eine lang ersehnte Nachricht. Doch wie groß der finanzielle Effekt tatsächlich ausfällt, ist von Praxis zu Praxis sehr verschieden.
 

Warum manche Praxen mehr profitieren als andere

Die finanziellen Auswirkungen hängen von 3 Dingen ab: Erstens davon, wie hoch die bisherige Vergütungsquote in der jeweiligen KV-Region war. Zweitens davon, wie groß der Anteil an Leistungen ist, die weiterhin budgetiert bleiben. Und drittens davon, wie die eigene KV diese weiterhin budgetierten Leistungen künftig vergütet.

Erste Simulationsrechnungen zeigen ein breites Spektrum. In KV-Bereichen, in denen die Vergütungsquote bisher niedrig war, fallen die Steigerungen teils sehr hoch aus. In Regionen, in denen schon vorher fast der volle Punktwert gezahlt wurde, ändert sich hingegen wenig – oder das Honorar kann sogar leicht zurückgehen.

Der Grund ist, dass die entbudgetierten Leistungen jetzt aus eigenen Töpfen bezahlt werden. Für die weiterhin budgetierten Leistungen steht unter Umständen weniger zur Verfügung. Praxen mit einem hohen Anteil an weiterhin budgetierten Leistungen sind davon stärker betroffen.
 

Diese Leistungen bleiben im Budget

Im Praxisalltag geht manchmal unter, dass beispielsweise die psychosomatische Grundversorgung, Sonografien, Schmerztherapie und Kleinchirurgie weiterhin budgetiert sind. Die Vergütungsregeln dafür unterscheiden sich je nach Kassenärztlicher Vereinigung erheblich – von garantierten Mindestquoten bis zu offenen Kontingenten ohne Untergrenze. Wer in diesen Bereichen viel abrechnet, sollte wissen, wie die eigene KV diese regelt.
 

Den Doppelhebel auf dem Schirm haben

An einer Stelle verstärken sich zwei Effekte gegenseitig: Bestimmte Leistungen, die aktuell entbudgetiert vergütet werden, erfüllen gleichzeitig die Kriterien für die gestaffelten Zuschläge zur Vorhaltepauschale. So bringen beispielsweise NäPa-Besuche oder das Geriatrische Basisassessment den vollen Orientierungspunktwert und helfen zugleich, die Schwelle für den höheren Zuschlag zur Vorhaltepauschale zu erreichen. Jede dieser Leistungen zahlt sich somit gleich doppelt aus.
 

Was das Praxisteam jetzt tun kann

Auch ohne den ersten „entbudgetierten Honorarbescheid” können Sie bereits einiges in die Wege leiten. Nehmen Sie dazu die Abrechnungsunterlagen der letzten Quartale vor der Entbudgetierung zur Hand und verschaffen Sie sich einen Überblick. Welche Leistungen sind entbudgetiert, welche weiterhin budgetiert? Wie hoch war die bisherige Vergütungsquote in Ihrem KV-Bereich?

Auf dieser Grundlage können Sie eine eigene Prognose erstellen. Wie hoch wäre das Honorar gewesen, wenn die entbudgetierten Leistungen schon damals zum vollen Orientierungspunktwert vergütet worden wären? Sobald der Honorarbescheid für das 4. Quartal 2025 vorliegt, gleichen Sie Ihre Prognose mit der Realität ab und justieren bei Bedarf Ihre Abrechnungsstrategie nach.

Achten Sie im Praxisalltag darauf, dass alle entbudgetierten Leistungen vollständig dokumentiert und abgerechnet werden. Das Vergessen war schon vor der Entbudgetierung ärgerlich, jetzt, wo jedoch jede Leistung zum vollen Punktwert vergütet wird, ist es umso ärgerlicher.
 

Nächste Woche hier im Online-Magazin

Nach Entbudgetierung und Vorhaltepauschale steht nun auch der dritte Baustein fest: Die neue Versorgungspauschale GOP 03100 kommt zum 1. Juli 2026. Welche Patientinnen und Patienten betroffen sind, welche Kontakthistorie vorliegen muss und was sich bei der Abrechnung konkret ändert, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag am 08.04.2026.

 

JO

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