

ePA: Neue Richtlinie für Kinder und Tipps zur Erstbefüllung

Wieder war es der Chaos Computer Club, der ein neues Einfallstor für unberechtigte Zugriffe auf die elektronische Patientenakte (ePA) entdeckte. Elektronische Ersatzbescheinigungen für Versichertendaten würden es in Kombination mit der Versichertennummer, einem Codierungsschlüssel und einem illegalen Praxisausweis möglich machen, auf einzelne ePAs zuzugreifen. Die Gematik versicherte kurz nach der Meldung, dass sie diese Sicherheitslücke nun geschlossen habe. Karl Lauterbach bedankte sich auf der Plattform X für die umgehende Bearbeitung und bestätigte, dass in der Frühphase der ePA mit solchen Angriffsszenarien zu rechnen gewesen sei.
Neue Richtlinie für ePA für Minderjährige
Kinderärztinnen und -ärzte machten in den vergangenen Monaten auf diverse Unstimmigkeiten beim Befüllen der ePA für Kinder und Jugendliche aufmerksam (wir berichteten). So war bisher unklar, wie ärztliche Praxen mit unterschiedlichen Wünschen von getrennten Sorgeberechtigten umgehen sollten. Ebenso wurde Kritik an der Eintragung sensibler Gesundheitsdaten wie dem Verschreiben von Verhütungsmitteln geübt, die von den Eltern einsehbar seien.
Aus diesem Grund hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Richtlinie erarbeitet. Diese gilt rückwirkend zum 1. April. Laut dieser müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten die ePA von unter 15-Jährigen nicht befüllen, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Ärztliche und psychotherapeutische Praxen, die von diesem Recht Gebrauch machen, sollen das in ihrer Behandlungsdokumentation festhalten.
Dr. Michael Hubmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen begrüßt die Richtlinie in einer Pressemitteilung: „… ich bin froh, dass das Ringen um eine kindgerechte Umsetzung der ePA zur Zufriedenheit unserer Verbandsmitglieder und im Interesse unserer minderjährigen Patienten erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das BMG und die KBV unsere Bedenken ernst genommen und nun eine praktikable Lösung gefunden haben, die sowohl dem Kindeswohl als auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Einigung ermöglicht es uns, verantwortungsvoll zu handeln, ohne in einen untragbaren Konflikt mit der Dokumentationspflicht zu geraten.“
Erstbefüllung der ePA
Befüllen Sie auch bereits die ePAs Ihrer Patientinnen und Patienten? Dann sind hier einige Tipps der KBV:
- Als Erstbefüllung gilt die erste Einstellung eines Dokuments in eine ePA. Diese kann sektorübergreifend nur einmal pro ePA über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01648 für die Erstbefüllung abgerechnet werden. Die Vergütung beträgt 11,03 Euro. Achtung: Wenn Sie z. B. nur ein E-Rezept ausstellen und die Daten anschließend automatisch in die elektronische Medikationsliste hochgeladen werden, gilt dies nicht als ePA-Erstbefüllung.
- Die GOP 01647 gibt es für die weitere Befüllung und weitere Tätigkeiten rund um die ePA. Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär vergütet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Wird in einem Quartal z. B. nur ein Rezept ausgestellt, ohne dass persönlicher Kontakt zur Patientin oder zum Patienten bestand, kann diese Tätigkeit in der ePA mit der GOP 01431 abgerechnet werden.
Die 3 genannten GOPs sollen im Laufe des Jahres auf Anpassungen überprüft werden, um den veränderten Aufgaben, die aufgrund der ePA auf die Praxen zukommen, gerecht zu werden.
MT
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