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Flügelbrücken: Wie sicher sind Sie bei der Abrechnung?

Flügelbrücken sind eine elegante und zahnsubstanzschonende Versorgungsform. Die Änderung der Richtlinie vor einigen Jahren hat sie wieder in den Fokus gerückt. Die Grenzen für gesetzlich Versicherte sind allerdings eng gesteckt. Kennen Sie außerdem die Unterschiede bei Flügelbrücken für Erwachsene und für Jugendliche?

Erwachsene haben Anspruch auf eine Flügelbrücke im Frontzahnbereich, vorausgesetzt:

  • es wird nur 1 Frontzahn ersetzt,
  • Pfeilerzahn/-zähne haben ausreichend Zahnsubstanz,
  • der Trägerzahn des Flügels ist möglichst nicht überkronungsbedürftig und sollte auch nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.
     

Es sind 2 oder 1 Flügel möglich und es können auch 2 Frontzähne versorgt werden, z. B. fehlende 2er mit vorhandenen 1ern.

Wichtig: Werden bei Erwachsenen zwei Frontzähne mit Flügelbrücken versorgt, dürfen die fehlenden Zähne nicht nebeneinander liegen. 

Bei Jugendlichen, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten die oben genannten Voraussetzungen. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Bei Jugendlichen darf eine Flügelbrücke zwei nebeneinander fehlende Schneidezähne ersetzen. 
 

Adhäsive Befestigung inklusive

Flügelbrücken beinhalten die adhäsive Befestigung. Die GOZ 2197 ist deshalb nicht möglich. Flügelbrücken als Regelversorgung sind aus Metall mit vestibulärer Verblendung. Werden vollkeramische Flügelbrücken eingesetzt, wird die Versorgung gleichartig. 

Wichtig: Auch in der GOZ ist die intraorale adhäsive Befestigung Leistungsinhalt.
 

Vorsicht bei den Festzuschüssen

Die Festzuschüsse für die Verblendung werden ausschließlich für den ersetzten Zahn angesetzt. FZ 2.7 ist somit nur 1-mal anzusetzen. Die Anzahl der Flügel hat keine Auswirkung auf den Festzuschuss, es bleibt bei 2.1/2.2. 

 

JaBr/ES

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