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Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs – so rechnen Sie nach der GOÄ ab

Nach den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB-KK) des Verbands der privaten Krankenversicherung gilt nach § 1 Abs. 2: „Als Versicherungsfall gelten auch […] ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen).“ Das heißt mit anderen Worten: Alle Früherkennungsuntersuchungen, die auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses beruhen, sind in der Regel auch zulasten der PKV durchführbar und von den privaten Versicherern zu erstatten.
Da die GOÄ allerdings eigene Abrechnungsziffern nur für die „klassischen“ Früherkennungsuntersuchungen vorhält (Nrn. 26 bis 29), muss auch für die Lungenkrebsfrüherkennung (ebenso wie beim Bauchaortenaneurysmen- und Hautkrebsscreening) auf Leistungen zurückgegriffen werden, die ansonsten im kurativen Bereich gelten.
Abrechnung der Erstberatung
Die Erstberatung für die Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung – analog zur GOP 01876 im EBM – kann demnach mit der Nr. 1 oder bei länger dauernder Beratung mit der Nr. 3 abgerechnet werden. Aber auch ein Steigerungsfaktor über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist durchaus angesagt, wenn die Beratung die 10-Minuten-Marke deutlich übersteigt. Dies ist umso mehr zu berücksichtigen, wenn man bedenkt, dass auch die GOP 01876 im EBM bis zu 3-mal in einer Sitzung für jeweils vollendete 5 Minuten abgerechnet werden darf.
Die Erstberatung zur Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung ist in der GKV nach Vorgaben des EBM nur einmalig im Leben einer oder eines Versicherten abrechenbar. Auch wenn die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses für die PKV nicht zwangsläufig gelten, ist davon auszugehen, dass auch die PKV bei mehrmaliger Abrechnung bei einer versicherten Person die Kosten nicht erstatten wird. Um Diskussionen mit den Patientinnen und Patienten und späteren Ärger über die Nichterstattung der Kosten zu vermeiden, sollte man die betreffenden Personen besser vorher fragen, ob diese Beratung bereits früher in einer anderen Praxis erfolgt ist.
Wird die Erstberatung in einer Sitzung mit der Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, können Sie die Nr. 29 mit Faktor 3,5 bei z. B. folgender Begründung abrechnen: „Erhöhter Zeitbedarf wegen zusätzlicher Erstberatung zur Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung“. Diese Variante ergibt aber nur Sinn, wenn keine weiteren Früherkennungsuntersuchungen oder andere präventive Maßnahmen durchgeführt werden, die in der GOÄ nicht abgebildet sind und ebenfalls nur mit gesteigerter Abrechnung der Nr. 29 honoriert werden können (Bauchaortenaneurysmen- und Hautkrebsscreening); denn dadurch würde das Beratungshonorar der einzelnen Leistung doch deutlich gemindert.
Abrechnung der Berichterstellung für die Radiologin bzw. den Radiologen
Da die LDCT zur Lungenkrebsfrüherkennung bei jeweils negativem Befund jedes Jahr bis zum 76. Lebensjahr wiederholt werden kann, muss auch jedes Jahr vorher wieder ein aktueller Bericht für die Radiologin bzw. den Radiologen erstellt werden. Diesen Bericht kann man aufgrund des Inhalts und Umfangs analog mit der Nr. 75 abrechnen. Die analoge Abrechnung ist deshalb vorzuziehen, weil nicht alle Inhalte des originären Leistungsinhalts der Nr. 75 hier enthalten sind; es fehlen bspw. die kritische Bewertung und Angaben zur Therapie.
GOÄ-Nr. | Leistung | Faktor | Honorar |
1 | Erstberatung zur Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung mittels LDCT | 2,3 | 10,72 € |
3 | 3,5 | 30,60 € | |
29 | Gesundheitsuntersuchung und Erstberatung zur Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung mittels LDCT | 3,5 | 89,76 € |
A 75 | Ärztlicher Bericht zur Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchung | 2,3 | 17,43 € |
Hinweis: Faktorsteigerungen über die geltenden Regelsätze hinaus müssen Sie nachvollziehbar begründen.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Online-Ausgabe von ABRECHNUNG exakt. Dein Wissensabo am 30.06.2026.
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