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Für die neuen COVID-19-Schutzimpfungen gibt es neue Abrechnungsziffern

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) schlägt vor, weiterhin die Suffixe für Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen zu verwenden und nur im Falle von Auffrischimpfungen hilfsweise im Feld 5009 (freier Begründungstext) zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie anzugeben.

Es wird dabei nicht zwischen den auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffen unterschieden. Die neuen Pseudoziffern erhalten zunächst die bislang verwendeten Suffixe A, B und R für allgemeine Indikation, G, H und K für Pflegeheimbewohner und V, W und X für berufliche Indikation.
 

Dies sind die ab 1. Oktober 2022 (zunächst als Übergangslösung) gültigen neuen Pseudoziffern für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna

Hersteller

Indikation

Erstimpfung

Abschlussimpfung

Auffrischimpfung

BioNTech Pfizer

Allgemein

88337A

88337B

88337R

Beruf

88337V

88337W

88337X

Pflegeheim

88337G

88337H

88337K

Moderna

Allgemein

88338A

88338B

88338R

Beruf

88338V

88338W

88338X

Pflegeheim

88338G

88338H

88338K

 

So geht es ab dem 1. Januar 2023 weiter

Ab dem 1. Quartal 2023 gelten für diese Impfstoffe nur noch die einheitlichen Suffixe A/G/V.Es bleibt dabei, dass je Impfstoff eine Pseudoziffer vorgesehen ist und die Suffixe A für allgemeine Indikation, G für Pflegeheimbewohner und V für berufliche Indikation unverändert sind. Alle anderen Suffixe entfallen ab dem 1. Januar 2023.

Deshalb muss über ein neues Feld 5014 (Stellung in der Impfserie) im KVDT die Position der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Ob der Patient eine Infektion durchgemacht hat, muss dabei nicht berücksichtigt werden, es werden nur die Impfungen gezählt.

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