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GOÄ Ä70: Viel mehr als nur AU!

Die GOÄ Ä 70/7700 ermöglicht nicht nur die Abrechnung der AU und die Berechnung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld. Die Position kann noch viel mehr. Schenken Sie der Ä 70/7700 mehr Beachtung – es lohnt sich!

Wussten Sie, dass die GOÄ 70/7700 auch für Berichte und für die Kommunikation mit der Krankenkasse und anderen Zahnarztpraxen abgerechnet werden darf?
 

1. Kleine Berichte

Die Ä 70/7700 darf für folgende kleine Berichte abgerechnet werden:

  • Sie teilen z. B. Facharzt-, Physiotherapie- oder auch logopädischen Praxen einen Befund mit, damit die Weiterbehandlung gewährleistet ist.
  • Sie teilen der Hauszahnarztpraxis mit, welche Behandlung Sie im Notdienst durchgeführt haben.
  • Sie geben an die Hausarztpraxis einen Befund weiter.

 

2. Kommunikation mit GKV und Gutachterinnen und Gutachtern

Auch Kommunikation mit der GKV sowie Gutachterinnen und Gutachtern können die GOÄ Ä 70/7700 auslösen. Dazu gehören beispielsweise Mitteilungen an die GKV, damit diese ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann.

Beispiel PAR-Therapie: Gefährdet die fehlende Mitarbeit den Erfolg der Therapie, informieren Sie die GKV darüber, dass Sie den Abbruch der PAR-Therapie in Erwägung ziehen. Sie schildern Ihre Gründe, legen den PAR-Plan bei und geben alles an die GKV weiter. Hierfür berechnen Sie die GOÄ Ä70/7700. Die GKV wird in der Folge die bzw. den Versicherten an die Mitwirkungspflicht erinnern. 
 

Vorsicht: Hier greift die GOÄ Ä70 nicht

In diesen Fällen sollten Sie keine GOÄ Ä70/7700 berechnen:

  • Bestätigung der Anwesenheit für KiTa/Schule o. Ä.,
  • Sportbefreiung,
  • Überweisung/Rezept,
  • Mitteilungen, Abbruch, Abschluss bei Kfo-Therapien,
  • Auskunftbegehren bei privaten Zusatzversicherungen,
  • Befundberichte für Bewerbungen o. Ä.,
  • Ausstellen Bonusheft.

 

GOÄ Ä70 in der PKV

Bei privat Versicherten ist die GOÄ Ä70 noch interessanter. Sie dürfen neben Befundberichten und AU auch Folgendes berechnen:

  • Ausstellung von Röntgen-/Implantatpässen und die weiteren Einträge,
  • Verordnungen von Heilmitteln, Krankentransporten,
  • Ausstellen von Bonusheften und weitere Einträge,
  • Ausdruck des PSI.

 

JaBr/ES

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