

GOZ 0050: Zeitpunkt und Indikation wichtig für die Abrechnung

Die GOZ 0050 ist folgendermaßen beschrieben: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung.
Der Arbeitsgang erfolgt in drei Schritten. Erst im letzten darf die 0050 abgerechnet werden:
Schritt 1: Es erfolgt eine Abformung/Teilabformung eines Kiefers. Verwendet werden konfektionierte Löffel mit einer konventionellen Abformung. Zu diesem Zeitpunkt darf gemäß § 4 (3) nur das Abformmaterial berechnet werden, zusätzlich nach § 9 die Desinfektion als Ausgangsdesinfektion für die ZT. Die GOZ 0050 ist noch nicht abzurechnen.
Schritt 2: Das Modell wird ausgegossen und kommt als haptisches Modell zurück.
Schritt 3: Das Modell wird ausgewertet für Diagnostik oder Planung. Jetzt darf die 0050 berechnet werden, vorausgesetzt, es werden Diagnostik/Planung dokumentiert und das Modell wird archiviert.
0050 nicht bereits bei der Abformung
Die GOZ 0050 gibt den Leistungsinhalt vor:
- Abformung
- Diagnostik/Planung eines Modelles
Das bedeutet: Für die Berechnung der 0050 muss das Modell aus der ZT zurück sein und ausgewertet werden. Die Abrechnung der 0050 darf nicht bereits zum Zeitpunkt der Abformung erfolgen. Die Indikation muss die Diagnose/Planung sein.

Keine 0050 bei Arbeitsmodellen
Soll der Gegenkiefer im Rahmen einer zahntechnischen Herstellung erfasst werden und das Modell als Arbeitsmodell dienen, das anschließend verworfen wird, darf die GOZ 0050 nicht berechnet werden. Hier ist die BZÄK in ihrem Kommentar eindeutig: Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0050 nicht berechnet werden.
Wichtig: Sie dürfen die GOZ 0050 nicht ausschließlich für die Herstellung berechnen. Die GOZ 0050 ist die Vergütung für ein haptisches Modell auf Basis der Indikation Diagnostik/Planung. Die Position darf abgerechnet werden, wenn das Modell aus der Zahntechnik zurück ist. Die 0050 ist also eine klassische Büroposition ohne Anwesenheit der Patientin oder des Patienten.
JaBr/ES
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