

GOZ 5070: Wichtig für die analoge Planung

Mit der Beschreibung der GOZ 5070 werden folgende Spannen für eine Neuversorgung abgedeckt:
- Prothesenspannen/Freiendsattel definitiver Ersatz zur GOZ 5210
- Prothesenspannen/Freiendsattel bei Interimsersatz mit einfachen Metallklammern zur GOZ 5200
- Prothesenspannen, wenn Deckprothesen in der Basis unterbrochen sind, z. B. bei 5040 zur 5220/5230
- Brückenspannen/Freiendglied zur GOZ 5000/5010
- Brückenspannen/Freienglied bei herausnehmbaren Brücken zur GOZ 5040
- Spannen von Stegen/Freiendstegen
Wichtig: Die GOZ 5070 ist nicht von der Anzahl der Zähne abhängig, sondern von der Spanne. Wird z. B. eine Spanne von 33–43 überbrückt, berechnen Sie einmal die 5070 (nicht je Zahn und damit 6-mal).
5070 bei Reparaturen
Die 5070 ist nicht nur bei Neuversorgungen, sondern auch bei Reparaturen anzusetzen. Wird ein neuer Sattel benötigt, kann die 5070 berechnet werden. In der Regel ist dies bei Erweiterungen der Fall. Die GOZ 5070 ist somit auch mit 5250/5260 kombinierbar.
5070 für die analoge Berechnung
Die 5070 spielt auch bei der analogen Berechnung nach § 6 (1) im Rahmen einer ZE-Planung eine wichtige Rolle und sollte in der Kalkulation berücksichtigt werden.
Die GOZ 5070 muss zusätzlich mit der analogen Position für eine metallfreie Interimsversorgung oder für Modellguss auf Implantaten geplant werden. Die Systematik der GOZ-Berechnung erfolgt nach Basis und Spanne. Die Basis wird analog nach § 6 (1) GOZ berechnet, die Spanne zusätzlich mit der GOZ 5070.
Beispiel: Spanne 33–43
Bei der oben genannten Spanne von 33–43 kann sich folgende ZE-Versorgung in der Planung ergeben:
- xxxx a metallfreie Interims-Teilprothese, je Basis gem. § 6 (1) GOZ, entsprechend GOZ xxxx
- 33–43 = 1-mal 5070 je Spanne
oder
- xxxx a Modellgussprothese auf Implantaten als Suprakonstruktion ohne natürliche Zähne, je Basis gem. § 6 (1) GOZ, entsprechend GOZ xxxx
- 48–45, 33–43, 35–38 = 3-mal 5070 je Spanne
Wichtig: Kalkulieren Sie gemäß § 6 (1) eine analoge Leistung, müssen auch begleitende Leistungen einbezogen werden. Im Fall der ZE-Versorgung gehört die 5070 dazu.
JaBr/ES
© 2026 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Haben Sie uns über Google gefunden?
Mit PKV Institut als hinterlegter Quelle bekommen Sie unsere Artikel und Inhalte häufiger in die Schlagzeilen gespielt − gut recherchierte und geprüfte Inhalte, direkt in Ihren Ergebnissen.
>>> Stellen Sie hier PKV Institut als bevorzugte Quelle bei Google ein.
Teams erfolgreich führen!
Unser Fernlehrgang zum/zur Teamleiter/-in bietet Ihnen die perfekte Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln und mehr Verantwortung zu übernehmen!



