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Hausbesuch GOZ: Der Weg zum angemessenen Honorar

Der Gesetzgeber hat bewiesen, dass vulnerable Personen mehr Leistungen bekommen können. Zudem entfallen in vielen KZV-Bereichen die Budgetregelungen. Für Vertragszahnarztpraxen sind Personen mit Pflegegrad deshalb eine zunehmend interessante Patientengruppe.
Für privat Versicherte mit einem Pflegegrad gelten diese Regelungen allerdings nicht und lösen in der GOZ/GOÄ keine besondere Leistung aus.
Doch die GOZ bietet Ihnen andere Vorteile:


Hausbesuche sind in der GKV-Sachleistung komplex. Es gibt diverse Zuschläge, abhängig vom Pflegegrad, der Einrichtung und der Ausführung. In der GOZ werden Hausbesuche nicht erwähnt. Sie sind nur knapp dargestellt und es gilt die GOÄ. Möglicherweise ändert sich das mit der Novellierung der GOÄ in 2027.
Hausbesuch nach GOZ/GOÄ: Positionen, Zuschläge, Wegegeld
Nutzen Sie folgende Positionen und Zuschläge für Ihre Hausbesuche und berechnen Sie Ihren Aufwand mit einem Faktor:
- Ä 48: Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten: Zuschläge K2, E
- Ä 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung: Zuschläge E, F, G, H, K2
- Ä 51: Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung: Zuschläge E, F, G, H, K2
So nutzen Sie die Zuschläge:
- E = dringend, sofort
- F = 20–22 Uhr oder 6–8 Uhr
- G = 22–6 Uhr
- H = an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
- K2 = bei Kindern bis 4 Jahre
- Ä52: Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes
Der Hausbesuch löst Wegegeld nach § 8 GOZ aus, unabhängig vom Verkehrsmittel (auch, wenn Sie den Hausbesuch zu Fuß absolvieren):
- Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle von
- bis zu 2 Kilometern: 4,30 Euro, bei Nacht (20–8 Uhr): 8,60 Euro
- mehr als 2 und bis zu 5 Kilometern: 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro
- mehr als 5 Kilometern bis zu 10 Kilometern: 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro
- mehr als 10 Kilometern bis zu 25 Kilometern: 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro
JaBr/ES
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