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HKP-Genehmigung vor dem 1. Oktober: Patienten bekommen trotzdem höheren FZ

Seit 01.10.2020 gelten höhere Festzuschüsse für Zahnersatz. Patienten, deren HKP bis zum 30.09. genehmigt wurde, aber erst im Oktober eingegliedert wird, konnten nach bisheriger Rechtslage davon nicht profitieren. Sie hatten nur Anspruch auf den alten, niedrigeren Satz. Jetzt ist klar: Auch sie bekommen nachträglich den höheren Festzuschuss.

Ende September haben die Krankenkassen bundesweit entschieden, den höheren Festzuschuss für alle ZE-Behandlungen zu gewähren, die bis zum 30.09. genehmigt wurden und erst nach dem 30.09. eingegliedert wurden bzw. noch werden. Maßgeblich ist also nicht das Datum der Genehmigung des HKP, sondern der Zeitpunkt der Eingliederung in der Praxis.

Informieren Sie: Patienten müssen selbst aktiv werden!

Der höhere Festzuschuss wird nicht automatisch gewährt und die Nachforderung kann nicht über die Zahnarztpraxis abgewickelt werden. Betroffene Patienten müssen sich selbst mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, den höheren Festzuschuss geltend machen und eine Nachforderung beanspruchen. Die GKV zahlt die Differenz zum höheren Zuschuss direkt an den Patienten aus.

Diese Voraussetzungen müssen für die Nachforderung erfüllt sein:

  • Der HKP wurde vor dem 01.10.2020 genehmigt und weist den alten (niedrigeren) FZ aus.
  • Die ZE-Versorgung wird bzw. wurde nach dem 30.09.2020 eingegliedert.
  • Der Patient stellt zeitnah eine Nachforderung an seine GKV.


Bei Behandlungsplanungen, die seit dem 1. Oktober 2020 genehmigt werden, wird der höhere Festzuschuss automatisch berücksichtigt.

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