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In dieser Woche sollten Sie zwei Deadlines einhalten!

Von morgen an müssen Sie den COVID-19-Impfstoff zwei Wochen im Voraus bestellen. Grund ist das geänderte Bestellverfahren. Denn ab dieser Woche ordern Sie den Impfstoff nicht mehr nach Bevölkerungsschlüssel, sondern nach Bedarf in Ihrer Praxis. Außerdem geht es in dieser News um die Dokumentation verschwitzter Impftermine und die Ergebnisse von Bürgertests, die Sie vom 1. August an in der Corona-Warn-App zugänglich machen müssen.

Das Impftempo in Deutschland hat nachgelassen. Viele Menschen sind bereits geimpft. Andere schaffen den Weg in die Arztpraxis nicht oder wollen gar keinen Impfschutz. Auf diese Entwicklung reagiert das Bundesgesundheitsministerium mit einem neuen Liefer- und Bestellverfahren für Impfstoffe. Es könnte Ihnen als MFA die Arbeit erleichtern. Denn wenn Sie den Impfstoff nach Bedarf bestellen, drohen keine Dosen übrig zu bleiben. Es erspart Ihnen womöglich viele Telefonate, um Patienten zu finden, die noch eine Impfung brauchen.

Aber: Die Umstellung macht es notwendig, dass Sie morgen (Dienstag, den 13. Juli) den Impfstoff für zwei Wochen bestellen müssen, nämlich für die Zeit vom 19. bis 25. Juli (KW 29) und die Woche vom 26. Juli bis 1. August (KW 30). Nutzen Sie dazu insgesamt vier Rezepte nach Muster 16:

  • Ein Rezept für die Erstimpfung in der KW 29
  • Ein Rezept für die Zweitimpfung in der KW 29
  • Ein Rezept für die Erstimpfung in der KW 30
  • Ein Rezept für die Zweitimpfung in der KW 30
     

Vom Dienstag der kommenden Woche an bestellen Sie wieder wie zuvor für eine Woche – allerdings ist der Vorlauf dann zwei Wochen.
 

Dokumentieren Sie, wenn Patienten nicht zur Impfung erscheinen

Auch die sogenannten Impfschwänzer verlangsamen das Tempo der Impfkampagne. Das ist für Sie besonders ärgerlich, wenn der Patient sich zuvor nicht abgemeldet hat. Ihr Ärger ist verständlich! Denken Sie dennoch unbedingt daran, wann welcher Patient einen Impftermin nicht wahrgenommen hat. Nur so können Sie ausschließen, dass die Krankenkassen später einen Regressanspruch auf nicht genutzte Impf-Chargen erheben. Ein Ausfallhonorar können Sie von gesetzlich versicherten Patienten in der Regel nicht verlangen. Das würde die vertragsärztlichen Pflichten verletzen und könnte ein disziplinarrechtliches Verfahren auslösen. Von Privatpatienten kann ein Ausfallhonorar verlangt werden, wenn diese dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.

Ideal wäre allerdings, wenn alle Patienten den Termin der Zweitimpfung gewissenhaft wahrnehmen würden. Erinnern Sie daran, dass der Schutz vor der hochansteckenden Deltavariante des Coronavirus ohne die zweite Impfung deutlich eingeschränkt ist.
 

Wichtige Info für Praxen, die Bürgertests anbieten

Und noch etwas ist neu: Vom 1. August an muss Ihre Praxis dazu in der Lage sein, die Ergebnisse eines Bürgertests auf Wunsch des Patienten an die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts weiterzuleiten. Eine Vergütung für den Test erhält Ihre Praxis nur, wenn das Ergebnis an die App geschickt wurde. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist darauf hin, dass dies nur für Bürgertests gilt. Sie erläutert auch, wie Sie – sofern Ihre Praxis Bürgertests anbietet – „Schnelltestpartner“ werden. Wenn Sie das Portal bis zum 1. August nutzen möchten, sollten Sie sich laut Bundesgesundheitsministerium bis übermorgen (Mittwoch, den 14. Juli) registrieren.

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