

Inanspruchnahme zur „Unzeit“ – kennen Sie die Feinheiten?

Die Gebühren im Einzelnen
Die GOP 01100 (24,97 €) gilt für die „Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten“ in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr. Kurz und einfach zu merken: Gemeint sind die „frühe Nacht“ und der „Wochenendtag“.
Die GOP 01101 (39,88 €) enthält dieselbe Textformulierung – lediglich mit anderen Zeiten: von 22:00 bis 07:00 Uhr an Werktagen und von 19:00 bis 07:00 Uhr an Wochenenden und Feiertagen. Kurz: Es geht um die tiefe Nacht und die Wochenend- bzw. Feiertagsnacht.
Bei der GOP 01102 (12,87 €) ist die Formulierung der Leistungslegende interessant: „Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 07:00 und 19:00 Uhr“.
Damit ist diese Zeit (07:00 Uhr bis 19:00 Uhr) am Samstag durch 2 Aufwandserstattungen honorarmäßig abgedeckt, nämlich durch die GOPs 01100 und 01102. Daraus ergibt sich die Frage: Wann rechnet die Praxis welche Gebühr ab? Der entscheidende Unterschied liegt im Wort „unvorhergesehen“: Während die GOP 01100 für die unvorhergesehene Inanspruchnahme gilt, ist mit der GOP 01102 die geplante bzw. abgesprochene Inanspruchnahme gemeint.
Bei der Samstagssprechstunde gilt grundsätzlich die GOP 01102
Wenn eine telefonische oder persönliche Inanspruchnahme der Ärztin oder des Arztes im Rahmen einer Samstagssprechstunde stattfindet, ist dafür die GOP 01102 zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn diese Inanspruchnahme nicht abgesprochen oder geplant, also unvorhergesehen war. Die aktuelle Rechtsprechung besagt, dass die Ärztin oder der Arzt bei Anbieten einer Samstagssprechstunde davon ausgehen muss, dass sie bzw. er auch in Anspruch genommen wird. Insofern ist eine Inanspruchnahme während einer regulären Samstagssprechstunde nicht als unvorhergesehen einzustufen.
Ein Tipp zur GOP 01102
Die Regelungen zur GOP 01102 bieten auch die Möglichkeit, eine reine Telefonsprechstunde (auch per Handy) am Samstagvormittag abzuhalten. Dafür muss die Ärztin oder der Arzt weder in der Praxis sitzen, noch wird Personal benötigt! Sie bzw. er kann für jeden telefonischen Kontakt die GOP 01102 berechnen. Das ist an anderen Wochentagen eben nicht der Fall. Vielmehr müssen telefonische Beratungen an den übrigen Werktagen ohne weitere Berechnungsmöglichkeit erbracht werden.
In der Praxis könnte das so aussehen: Am Samstag werden die Laborergebnisse der Woche (mit Namen der betreffenden Personen und deren Telefonnummer) von der Ärztin oder dem Arzt im PVS eingesehen. Im vereinbarten Zeitrahmen rufen die Patientinnen und Patienten dann in der Praxis an, um ihre Laborergebnisse zu erfragen (Gespräche gehen über eine reine Mitteilung der Laborwerte hinaus), wofür jeweils die GOP 01102 zum Ansatz kommt. Geeignet sind hierfür jedoch nicht nur die Praxisräume, sondern z. B. auch ein abgeschlossener Raum im Zuhause der Ärztin bzw. des Arztes.
Beachten Sie:
- Neben den GOPs 01100 und 01101 sind nur kurative Leistungen (außer einer – hier kurativen – Tetanusimpfung nach Verletzung) berechnungsfähig. Dagegen können neben der GOP 01102 sowohl Kurativ- als auch Präventivleistungen abgerechnet werden, etwa Vorsorgeleistungen (Check-up nach GOP 01732) oder Impfungen.
- Neben (am gleichen Tag) der GOP 01102 ist die Berechnung der niedriger bewerteten GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale; 11,21 €) nicht möglich.
Dieser Beitrag ist in der Online-Ausgabe von ABRECHNUNG exakt. Dein Wissensabo am 19.05. erschienen.
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