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eHKP: Bonusmeldung liegt NICHT in Ihrer Verantwortung

Der eHKP wird im besten Fall mit Angabe des Bonus an die GKV übermittelt. Die Höhe des Bonus zu recherchieren ist aber nicht Ihre Aufgabe, sondern die der Versicherten. Weisen Sie Ihre Patientinnen und Patienten auf ihre Mitwirkungspflicht hin.

Sie können den Bonus im eHKP angeben, müssen aber nicht. Die Angabe liegt in der Verantwortung der gesetzlich Versicherten, die sich um diese Daten selbst kümmern und sie ggf. auch an ihre Krankenkasse weitergeben müssen. Dies erfolgt meist analog, weil die wenigsten bereits eine digitale Krankenakte auf der eGK haben.

Bonus bekannt oder unbekannt? So gehen Sie vor

Sobald der eHKP genehmigt ist, kann er nicht einfach korrigiert werden. Insofern sollten die Grundlagen bereits bei Antragstellung übermittelt werden, um unnötigen Datentransfer zu vermeiden. Gehen Sie beim Eintrag des Bonus folgendermaßen vor:

  • Der Bonus ist bekannt und belegbar

Sie tragen den Bonus ein und bestätigen ihn zusätzlich im Bemerkungsfeld. Damit ist die GKV verbindlich informiert und kann die Daten übernehmen. Sind alle Daten vollständig und plausibel, werden solche eHKP oft sehr schnell bearbeitet und genehmigt. Sollte die GKV Zweifel am Bonus haben, wendet sie sich an die bzw. den Versicherten.

  • Der Bonus ist unbekannt oder unsicher

Sie geben an, dass Sie den Bonus nicht verbindlich festlegen können, indem Sie im Bemerkungsfeld angeben, dass der Bonus unbekannt ist. Die Versicherten reichen die nötigen Unterlagen selbst nach. Das kann die Bearbeitung des eHKP deutlich verzögern.

  • Der Bonus ist bekannt, jedoch könnte ein Härtefall vorliegen

Auch beim Nachweis eines Härtefalls sind die Patienten gefordert. Unterstützen können Sie, indem Sie im Bemerkungsfeld auf den möglichen Härtefall hinweisen. Die GKV fordert dann die nötigen Unterlagen von den Versicherten an.

Hinweis auf Mitwirkungspflicht dokumentieren

In den Fällen 2. und 3. müssen Sie die Patientin bzw. den Patienten anweisen, sich selbst zu kümmern. Dokumentieren Sie, dass Sie auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen haben:

  • „Bonus unklar, Patient auf Mitwirkung hingewiesen. Legt den Bonusnachweis selbst bei der GKV vor“
  • „Härtefall möglich, auf Mitwirkung hingewiesen. Den Härtefall wird die Patientin selbst beantragen“


Genehmigter eHKP ist gesperrt

Sobald ein eHKP genehmigt ist, ist er gesperrt. Nachträgliche Änderungen müssen wieder den digitalen Bearbeitungsweg durchlaufen. Das kostet Zeit und so lange muss die Versorgung warten. Sie dürfen erst beginnen, wenn die Genehmigung korrekt vorliegt. Daher sollten Sie die Daten des genehmigten eHKP immer genau prüfen.

Falscher Bonus: Meldung an die GKV

Es ist kein Problem, wenn der Bonus auf dem eHKP niedriger ist als den Patienten zusteht. Sie können mit der Versorgung starten und die Patienten können sich nach der Abrechnung den Differenzbetrag von der GKV nachzahlen lassen. Schwierig ist es, wenn der Bonus unrechtmäßig zu hoch ausfällt. Liegt der Fehler in der Praxis, sollten Sie dies sofort korrigieren. Hat die GKV einen Fehler gemacht, fällt das in deren Verantwortung. Aber auch in diesem Fall ist es besser, die GKV im kollegialen Austausch auf den Fehler hinzuweisen.

Thema Abrechnung

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