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Corona-Impfung: Was sich ab dem 8. April ändert

Am 7. April 2023 läuft die Coronavirus-Impfverordnung aus. Sie wird von der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) abgelöst. Was das für Patienten und Arztpraxen bedeutet.

Wer hat Anspruch auf eine Corona-Impfung?

Die bisher gültige Coronavirus-Impfverordnung ermöglichte allen gesetzlich Versicherten eine kostenlose Schutzimpfung gegen Covid-19. Dieser generelle Anspruch entfällt nun. Der Kreis der Berechtigten ist in der ab dem 8. April 2023 gültigen Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) genau geregelt. Denn ab diesem Zeitpunkt übernehmen die Krankenkassen die Vergütung der Impfleistungen zur Prävention von Covid-Erkrankungen. Die Vergütung ist dann an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) beim Robert-Koch-Institut (RKI) geknüpft.

Demnach haben ab dem 8. April folgende Personen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung:

  • Erwachsene gesetzlich Versicherte im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe, wenn die Impfung medizinisch erforderlich ist (ärztliche Indikation)
  • Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren, die Vorerkrankungen haben und deshalb ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
  • Grundimmunisierung:
    • Kinder im Alter zwischen 5 und 12 Jahren
    • Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren
  • Erste Auffrischungsimpfung:
    • Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren, die Vorerkrankungen haben und deshalb ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
    • Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren
  • Zweite Auffrischungsimpfung:
    • Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren sowie Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren, die Vorerkrankungen haben und deshalb ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
    • Personen ab 60 Jahren
    • Bewohner von Pflegeeinrichtungen
       

Der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Richtlinie beinhaltet die Möglichkeit, nach ärztlicher Indikation und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung in den Sommer- und Herbstmonaten umfangreich gegen Covid-19 zu impfen, um eine Überlastung des Gesundheitswesens im Herbst und Winter zu vermeiden.
 

Wer hat Anspruch auf eine Präexpositionsprophylaxe?

Medikamente, die das Risiko für einen schweren Verlauf nach einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus senken, können nach dem 7. April 2023 auch weiterhin gesetzlich Versicherten verschrieben werden. Wer diese Medikamente bekommen soll, ist genau geregelt:

  • Patienten, bei denen durch eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen Covid-19 aufgebaut wird
  • Patienten, bei denen eine Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung besteht
     

Zu den medizinischen Gründen gehören angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine nicht ausreichende Immunantwort aufgrund von immunsuppressiven Medikamenten (zum Beispiel im Rahmen einer Krebsbehandlung).
 

Was ändert sich bei der Vergütung von Corona-Impfungen?

Bisher bezahlte der Bund die Impfungen mit 28 Euro pro Verabreichung. Wie hoch das Impfhonorar nach dem 7. April sein wird, ist noch nicht geklärt. Die Krankenkassen verhandeln derzeit mit Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Ärztevereinigungen fordern, Corona-Impfungen auch weiterhin mit 28 Euro zu vergüten, die Krankenkassen wollen das Honorar an das für andere Impfungen übliche anpassen.

Für eine Anpassung des Honorars spricht, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits geimpft ist, und die Impfungen aktuell nur wenig nachgefragt werden. Der Aufklärungs-Aufwand dürfte sich dem Zeitaufwand bei Influenza-Impfungen angeglichen haben.

Gegen eine Absenkung des Honorars spricht, dass der Bürokratie-Aufwand bei Corona-Impfungen weiterhin höher ist als bei anderen Schutzimpfungen. Außerdem ist die Logistik für Corona-Impfstoffe aufwändiger.

Einen Überblick, welche Corona-Sonderregeln sich zum Übergang ins neue Abrechnungsquartal noch ändern, können Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachlesen.

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