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Kronenbefestigung GKV: GOZ 24a zusätzlich zur 2197?

Wir haben bei einer Kassenpatientin geätzt, silanisiert und mit einem Spezial-Beschichtungsmittel konditioniert, bevor wir die Krone adhäsiv befestigt haben. Können wir jetzt die BEMA-Position 5307 (zzgl. Spezial-Beschichtungsmittel als Material) zusätzlich zu den GOZ-Positionen 2197 und 24a auf dem HKP abrechnen?

Antwort unserer Expertin:

Das Material sollten Sie nicht separat berechnen, sondern in die Maßnahme nach § 9 BEB einkalkulieren. Neben Position 24a ist die 2197 zzgl. § 9 möglich und macht die Versorgung gleichartig. Die GOZ 2197 beschreibt den Aufwand an den Schmelzkontaktflächen (also im Mund). Die Maßnahme am Werkstück wird via § 9 BEB gesondert berechnet.

Thema Abrechnung

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