Leserfrage: Implantate: Müssen wir die Artikelnummern angeben?
Antwort unserer Expertin:
Ich sehe keinen Grund dafür, weshalb Sie den Hersteller oder die Artikelnummer angeben müssten. Für Sie gilt § 10 Abs. 2 GOZ, aus dem sich die Pflicht zu einer solchen Angabe nicht ableiten lässt.
Für Ihre Abrechnung ist die letzte Materialabrechnung maßgebend, nicht der Katalogpreis eines Herstellers. Fragen Sie beim BDIZ nach, auf welcher Grundlage die Empfehlung gegeben wurde und weshalb Sie dazu verpflichtet sein sollten. Bleibt der BDIZ bei seiner Empfehlung, rate ich Ihnen, die Rechtsabteilung Ihrer regionalen ZÄK um Rat zu bitten.
Vorsicht: Nennen Sie auf Ihrer Rechnung die Artikelnummern, wird der Kostenerstatter prüfen, inwieweit Ihre Abrechnung korrekt ist und die angegebenen Preise stimmen. Dies kann zeitraubende Rückfragen nach sich ziehen.
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