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Leserfrage: IP 5 Versiegelung: Müssen die Eltern einwilligen?

Teenager kommen zur Versiegelung oft alleine in unsere Praxis. Wir haben in solchen Fällen keine schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegen. Ist das problematisch?

Antwort unserer Expertin:

Das sollten Sie ändern. Die Erziehungsberechtigten müssen in eine IP5 einwilligen. Liegt kein Einverständnis für die Versiegelung vor und entwickelt die Fissur unter der Versiegelung eine Karies, können die Erziehungsberechtigten Ihre Praxis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.

Die Rechtsgrundlage dafür finden Sie in § 630d BGB (Patientenrechtegesetz).

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