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Leserfrage: Legen eines Keils: GOZ 2030 zweimal ansetzen?

Bei den GOZ-Positionen 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das Anlegen von Formgebungshilfen kein Leistungsbestandteil. Wir dürfen also für das Anlegen einer Matrize bei Privatpatienten die 2030 abrechnen. Wie sieht es aus, wenn wir noch einen Keil legen, um einen spannungsfreien Kontaktpunkt herzustellen. Löst dies erneut die 2030 aus? Dürfen wir also 2-mal die 2030 abrechnen mit jeweils Faktor 2,3 oder geht man bei einer der Leistungen besser mit dem Faktor runter?

Antwort unserer Expertin:

Die GOZ 2030 darf bei Formgebungshilfen berechnet werden, sofern es um Füllungen gemäß 2060, 2080, 2100, 2120 geht. Bei 2180 ist die Formgebungshilfe ebenfalls nicht Leistungsinhalt (s. Leistungsbeschreibungen der Positionen 2050, 2060 und 2180).

Bei der GOZ 2030 kommt es ganz auf die Indikation an. Sie können sie einmal beim Präparieren und einmal beim Füllen ansetzen.

Ist der Keil zum Separieren für die Präparation notwendig, dann können Sie einmal die 2030 ansetzen und zusätzlich noch einmal die 2030 für die Matrize beim Füllen.

Wird der Keil zum Füllen gelegt, können Sie die 2030 nur einmal mit der Matrize ansetzen, weil beide Maßnahmen aufgrund des Füllens zustande gekommen sind. Setzen Sie in diesem Fall den Faktor der 2030 hoch an.

Thema Abrechnung

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