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Retter in der Not: BMV-Z unterstützt bei schwierigen Honorarfragen

Der Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) ist ein wichtiger Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Trotzdem führt er in vielen Praxen ein Schattendasein. Man kennt seine Formulare und weiß um seine Bedeutung bei der Vereinbarung von privaten Leistungen. Dass der BMV-Z auch bei Honorarfragen unterstützt, ist weniger bekannt.

Auf die folgenden Fragen aus dem Praxisalltag gibt der BMV-Z Ihnen Antwort.
 

1. Therapieplan abgelehnt – was passiert mit den Vorleistungen?

In einigen Fachbereichen sind Planung und Diagnostik vor Therapiebeginn die Grundlage für die Genehmigung:

  • Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen,
  • Parodontalerkrankungen,
  • Kieferorthopädie.
     

Doch wer trägt das Risiko, wenn die GKV die beantragte Therapie ablehnt oder der Patient abspringt und die Behandlung verweigert?

Vorleistungen abrechnen (Abschnitt 6 § 23 BMV-Z): Sie können die Kosten für diagnostische Leistungen und für die Erstellung eines Behandlungsplans abrechnen, auch wenn die Genehmigung verweigert wird oder Ihr Patient die Therapie plötzlich ablehnt. Das Gleiche gilt für therapietypische Kosten für z. B. die Erstellung eines Parodontalstatus und Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen nach den Vertragssätzen.

Wichtig: Dokumentieren Sie gut, warum die Therapie nicht wie geplant startet. Es kann passieren, dass die GKV eine derartige Abrechnung moniert und Regress anmeldet.

GKV nimmt Patienten in die Pflicht (Abschnitt 6, § 17 BMV-Z): Erteilt die GKV eine Genehmigung, wird der Versicherte darauf hingewiesen, dass er mit der genehmigten Leistung eine Mitwirkungspflicht hat.
 

2. Ist der Patient an den Vertragszahnarzt gebunden?

Gesetzlich Versicherte können den Vertragszahnarzt frei wählen. Allerdings sind sie in bestimmten Fällen auch an ihren Behandler gebunden (Abschnitt 6 § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 BMV-Z):

  • Versicherte dürfen den Vertragszahnarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln.
  • Bei genehmigungspflichtigen Behandlungen ist der Versicherte bis zum Abschluss der Therapie an den Vertragszahnarzt gebunden. Das betrifft: Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, Kiefergelenkserkrankungen, Parodontopathien sowie kieferorthopädische und prothetische Behandlungen.
     

Mit der neuen PAR-Therapiestrecke ist der Patient wie in der Kieferorthopädie in einen langen Zeitraum eingebunden. Weisen Sie Ihre Patienten darauf hin, dass sie mit einer Behandlungsdauer von mindestens 2 Jahren rechnen müssen. 

Wichtig: Ein Vertragszahnarzt darf eine Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen.
 

3. eGK liegt nicht vor – was nun?

Auch hier hilft der BMV-Z. Fehlt die eGK liegt die Verantwortung bei der GKV. Sie muss den Versicherten darauf hinweisen, dass die eGK unaufgefordert beim ersten Termin in jedem Quartal vorzulegen ist, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen (Abschnitt 6 § 17 BMVZ). Wird Ihnen eine falsche eGK vorgelegt oder wird die eGK unrechtmäßig verwendet, haftet die GKV. Sie darf Ihre Kosten für die Behandlung nicht ablehnen, sofern Sie keinen Grund hatten, an der rechtmäßigen Verwendung der eGK zu zweifeln.

Laden Sie sich den BMV-Z herunter (die neue PAR-Behandlung wird derzeit noch integriert).

Thema Abrechnung

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