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Material: Kosten ermitteln und abrechnen!

Die zahnärztliche Materialberechnung ist und bleibt ein Zankapfel und das bereits seit 1988. Damals wurde sie mit § 4(3) GOZ kurzerhand vom Tisch gewischt. Ganz so streng ist es heute zum Glück nicht mehr, aber um in den Genuss der Materialberechnung zu kommen, müssen Sie aktiv werden: Ermitteln Sie Ihren Materialbedarf und achten Sie auf die aktuellen Preise!

Im Jahr 1988 hat man in § 4 (3) GOZ die Frage der Materialberechnung folgendermaßen gelöst: Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

Seit 1988 hat sich einiges verändert. Wir wissen alle, dass zahnärztliches Material deutlich teurer geworden ist. Die o. g. Regelung, die keine zusätzliche Berechnung von Materialkosten zulässt, ist längst nicht mehr zeitgemäß, um nicht zu sagen, unzumutbar. Im Jahr 2004 hat deshalb der BGH mit seinem Urteil zur Unzumutbarkeitsregelung der Materialberechnung ein kleines Türchen geöffnet.
 

Unzumutbarkeitsregelung erlaubt Materialberechnung

Das Urteil des BGH von 2004 erlaubt die zusätzliche Materialberechnung, wenn die Materialkosten das Honorar größtenteils aufbrauchen. Das ist der Fall, wenn

  • bei Faktor 1,0 die Materialkosten 100 % der Gebühr aufbrauchen,
  • bei Faktor 2,3 die Materialkosten mind. 75 % der Gebühr aufbrauchen,
  • bei Faktor 3,5 die Materialkosten mind. 50 % der Gebühr aufbrauchen.

 

Ermitteln Sie die aktuellen Materialpreise

Es lohnt sich, die aktuellen Materialpreise für die Einzelanwendung zu kontrollieren. So gehen Sie vor:

  1. Ermitteln Sie die Einzeldosis, z. B. Füllungsmaterial oder Befestigungsmaterial.
  2. Errechnen Sie aus der Angabe den Preis für die Einzeldosis, z. B. einer Füllung.
  3. Setzen Sie die Materialkosten mit der Vergütung Ihrer GOZ-Position ins Verhältnis.
     

Gehen Sie genauso mit den Preisen für Einmalartikel und -instrumente um. Gerade Fräsen sind teuer, wenn sie nach der Anwendung verworfen werden:

  1. Erstellen Sie eine Übersicht von Einmalartikeln, -instrumenten.
  2. Ermitteln Sie die jeweiligen Einzelpreise.
  3. Ordnen Sie die Artikel/Instrumente der entsprechenden GOZ-Position zu und ermitteln Sie die Berechnungsfähigkeit anhand der Regelung des BGH.

 

Einmalartikel sichtbar entsorgen

Patientinnen und Patienten gehen davon aus, dass Sie Material und Instrumente in Ihrer Praxis aufbereiten. Viele amüsieren sich deshalb über die aus ihrer Sicht kleinliche Auflistung von Einmalartikeln auf der Rechnung. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, Einmalartikel und -instrumente vor den Augen Ihrer Patientinnen und Patienten zu entsorgen. So vermeiden Sie Nachfragen und Kommentare. 

 

 JaBr/ES

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